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Disciplin sollen dle in dem Fuͤrstenthume Blankenburg und den uͤbrigen] mehrgedachten
Her zoglichen Lanbestheilen sangestellten Zoll · und Steuer · Beamten ausschließlich der König-
lcch. Preußischen Reglerung untergeordnek seyn.
Arcike 12.
Der Herzoglich Braunschwelgschen Regierung bleibt eu vorbehalten, dle für den Zolldienst
ongestellten Beamten in den fraglichen Landeslheilen, soweit es ohne Beeinträchtigung ibrer
eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch mit der Controle der Braunschweig-
schen directen, der Stempel- und Salz-Scenern, auch der Chaussee - und Wegegelher zu
beauftragen.
Arekkel 13.
Die Schllder vor den Localen der Hebe= und Abserelgungs-Stellen in den dem Zoll-
verelne anzuschließenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen sollen das Hergoglich
Braunschweigsche Hoheitszelchen, die elnfache Inschrife „Zollam“ oder „S#teueram“ erhal-
an, und glelch den Zolleafeln, Schlagbäumen 2c. mit den Braunschweigschen Landesfarben
versehen werden.
Die bei den Abferilgungen anzuwendenden Stiempel und Slegel sollen ebenfalls nur.
das Hoheikszeschen desjenigen Landes fübren, in welchem das abferiigende Ame belegen Ist.
Arelkbel 14.
Die Herzoglich Braunschwelgsche Reglerung Ist berechelgt, zudemjenlgen Königlich Preußt-
schen Haupt-#Zoll= oder Haupt-Sreuer-Amte, dessen Bezirke die gedachten Landesebeile
werden überwiesen werden, einen Comtroleur abjuordnen, welcher bei demselben von allen
Geschästen und Versügungen, die das gemeinschafeliche Abgaben. Syslem betresfen, Kennen#
zu nehmen, desfallsigen Besprechungen beizuwohnen und dabel insbesondere dasjenige zu be-
achten bat, was auf jene Gebiekstheile sich beziebe.
Tuch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das gedachte Haupe-
Zoll= oder Hauptlkeuer-Amrt abzuordnen, un von der Arc der Verwaltung und deren Resultaten
Kenntniß zu nehmen.
Artike! 15.
Die Untersuchung und Bestrafung der in den anzuschlleßenden Herzoglichen Landesthellea
begangenen Zollvergehen ersolgt von den Braunschweigschen Gerichten Jwar nach Maaß.
gabe des daselbst zu publiqirenden Zollgesetzes, jeboch unch den ebendaselböst für das Ver-
sohren jehe schon bestehenden Normen und Competenz-Bestimmungen.