Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Artikel 6. 
Dle von dlesen Gerlchten verhängeen Gelbsteafen und confiselrten Gegenstände fallen 
nach Abzug der in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preußen bestehenden Bestimmun- 
gen zu berechnenden Denunzianten-Asnheile, dem Hergoglich Braunschwelgschen Fiscus zu. 
Arestel 17. 
Die Ausübung des Begnadigungs- und Serafverwandlungs-Reches über dle wegen ver- 
schuldeter Zoll-Vergehen von. Braunschwelgschen Gerichten verurthellten Persoien bleibr Selner 
Durchlaucht dem Herzoge von Braunschweig vorbehaften. 
Artike! 18. 
In Folge der gegenwärelgen Ueberelnkunft wird zwischen Preußen und Braunschwelg 
im Bezlehung auf das Fürstenehum Blankenburg nebst dem Seistsam#e Walkenried, das 
Ame Calvörde, den Herzoglichen Anbeil des Dorfes Pabstdorf und das Dorf Hessen eine 
Gemeinschase der Einkünfte an Eingangs= Ausgangs- und Durchgangs-Abgoben slatt finden, 
umd der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Werhälinisse der Bevöllecung getheilt werden. 
Artltkel 19. 
Da die im Her jogthume Braunschweig derzeit bestehenden Elngangs · Abgaben wesenilich nle. 
driger sind, als die Eingangs· Zoͤlle des Koͤnigreichs Preußen und der mit demselben im 
Zollvereine besindlichen Staaten, so verpflichtet sich die Herzoglich Braunschweigsche Regier- 
ung vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den dem Zollvereine anzuschliehenden Hec- 
goglichen Gebierstbeilen und dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maah. ##geln zu ergreifen, 
welche erforderlich sind, damic nicht die Zoll-Einkünfte des Vereins durch die Einsührung 
oder Anhäufung gerluger verzollter Waaren-Vorräthe beeinträchtigt werden. 
So gescheben Hannover am ersten November Ein Tausend Achehundert Sleben und 
Orelpig- 
unterz.· Carl Wilhelm Ernst, Frelherr Angust Philipp Christian 
von Canitz und Dalltwitz. Theodor von Amsberg. 
Eduard Wilhelm Engelmonn. 
 
	        
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