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Auch sollen bel vem Besuche der Messen und Maͤrkte zur Ausuͤbung des Handels und
zum Absate elgener Eczeugnisse oder Fabrikace die Unterthanen aus den mehrerwähnten Lan-
besthellen in jedem WVereinsstaate den eignen Uncerthonen gleich behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise wird es me den Uncerebanen aus sämmtlichen zum Seeuer-
verelne gehörigen Staaken Iin den vorerwähncen Fällen bei ihrem Verkehr in den gedachten
Landexcheslen Kämiglich Preußischer Seits gehalten werden.
Arteistel! 8.
Dle den im Art. 2. erwähnten Gesezen und Werordnungen enrsprechende Elnrichung
der Verwaltung in den dem Sleuervereine anzuschliehenden Landestbeilen, insbesondere die
Bestimmung, Errichtung und ameliche Befugniß der zur Erhebung und Abferrigung erfor-
derlichen Dienststellen soll in gegenseirlgem Einvernehmen, mit Hülfe der zu diesem Behufe
zu ernennenden Commissaclen, angeordnet werden. Seine Majestär der König von Preußen
wollen dle gedachte Verwaltung den Verwalcungsbezirken der Königlich Hannsverschen ober-
sten Sceuerbehörde in Hannover und beziehungeweise der Herzoglich Braunschweigschen ober-
ssten Seeuerbehörde in Braunschweig zutheilen.
Artikel! 9.
Seine Majestät der Könlg von Preußen werden für dle ordnungsmäßige Besetzung der
In Allerhöchstdero fraglichen Landesthellen zu errichtenden gemelnschaftlichen Hebe- und Ab-
sertlgungs, Srellen, so wie der daselbst erforderlichen Aufsichtbeauuen-Stelle nach Maahgabe
der deshalb getroffenen näheren Uebereinkunfe Sorge tragen. Dle in Folge dessen in den
gedachten Landeskheilen fungirenden Beamcen werden von der Könlglich Preußischen Regler-
ung für beide Landesherrne, nämlich für Seine Mojestär den König von Preußen, und,
nach Belegenhest der Dienststellen, für Seine Moajestäc den König von Hannover oder für
Seine Durchlaucht den Herzog von Braunschwelg in Eid und Pfliche genommen, und mie
Legliimarionen zur Ausübung des Dlenstes versehen werden.
Arelkel 10.
In Beziebung auf ihre Dlenstobliegenhelten, namentlich auch in Absicht der Dienstdls-
elplin sollen dle in den anzuschließenden Könlglich Preußischen Landesthellen angestellten
Sceuer-Beamten ausschlleßlich der Königlich Hannoverschen resp. der Herzoglich Braun-
schwelgschen Regierung untergeordnet seyn.