Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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E. 
de bereinkkuneit 
zwischen Preußen, Boyern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurbeslen, dem Großherzogehu- 
me Pessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handels-Wereine verbundenen Seaaten, 
Nossau und der freken Stade Franksurk einerfells, und Hannover, Oldenburg und Braun- 
schweig andererseits, wegen Erleichcerung des Verkehrs. 
Arelke! (. 
Dle hohen concrahlrenden Thelle find, zum Zwecke der Befsrberung des Meßverkehrs 
der Stadt Braunschweig, und um namentlich den Verkauf der aus Preußen und den mie 
dlesem gu elnem Zollvereine verbundenen Scaaten zur doreigen Messe gebrachten Waaren an 
Käuser aus dem Geblete dieses Zollvereins zu erleichtern, dahln überelngekommen, daß die 
in den Staalen des Jollvereins bestehende Vergünstigung, wonach inländische Gewerbrrel- 
bende, welche mit ihren Waaren ausländische Messen bezieben, die Befugniß erlangen kön- 
nen, auf den Grund nachgesuchter und erhaltener Meß- Erlaubusßzscheine den unverkauseen 
Tbell der nach einem fremden Mehplaße ausgeführeen Waaren steuersrei in das WVerelnsge- 
bler zurückzuführen, dahin erweltect werden soll, dah die Waaren dee mie elnem Meh-Er- 
laubnißscheine versehenen Verkäufer aus dem Zollvereine von den Messen in Braunschwelg 
auch dann steuerscei in das Gebiet desselben zurückgebracht werden dürfen, wenn die Ein- 
fübrung durch die Käuser solcher Waaren erfolgr, und hiebei dle deshalb, in Folge der un- 
ker den bohen contrahirenden Theilen getroffenen besondern Verabredung, vorzuschrelbenden 
Bediugungen und Jörmlichkelcen gebörlg beobachtet und erfüllt werden- 
Artikel 2. 
Um auch den gegenseseigen Verkehr im Allgemelnen möglichst zu bessriern, wollen die 
zu dem Zollvereine gehörlgen conrrahlrenden Reglerungen mlt Röcksicht auf dle geringern 
Seeuer-Säße, welche der Tarif des Hanmover-Oldenburg. Braunschweigschen Steuer-Verban- 
des enthälr, gewissen Erzeugnissen Hannovers, Oldenburge und Braunschweigs Erleschterun- 
gen bel deren Eingange in das Geblet des Zollvereins, durch Erloß oder Ermäßlgung der 
Elngangs- Abgaben gewähren-
	        
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