Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

Zahl und dle Bezeichnung der Bellagen, wesche mie ber Eingabe überrelcht werden, zu 
bemerken. 
Bel Ausfereigungen der Landescollegien an Unterbehörden und bel den Communlcaten 
gleichstehender Behörden, ist die kurze Inhulkemgeeige nebst vem Mamen der Behörde, an 
welche der Erlaß gehet, auf die erste Seite unten links zu setzen und dabel die Zahl und 
Bezeichnung der Beilagen ebenfalls kurz anzugeben. 
7. 
Im Allgemeinen st bel allen schelfelichen Ausfertigungen und Eingaben, mit möclsch- 
sler Vermeidung aller lateinischen Worte, bündige Kürze der Darstellung und Klarheit im 
Ausdrucke als bas Wesentllchste zu betrachten, und gegen Vorgzesetzte geylemende Ebreröls= 
#ung, gegen Glelche schuldige Achtung, gegen Untergeordnete amtliche Würde auf ble ange- 
messenste Weise auszudrücken. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung, welcher zur Erfäukerung einige Mu- 
ster beigegeben sind, und dle sofort nach erfolgter Bekannmachung zu befolgen 1#|6, eigenbän. 
dig unterschrieben und Unsere Landesfürstlichen Insieget beidrucken Lassen. 
Gegeben Schloß Schlelt und Schloß Ebersdorf, ben 12. August 4835. 
Heinrich LX77. Heinrich LAXII. 
J. 2. Fürst Reuß. J. L. Fuͤrst Reuß
	        
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