Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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g. 6. 
2) Ausgangs-Zo#l Bel dem Ausgange glle dle Zollftelhelt als Regel. Dle Ausnahmen er- 
glebe der TDorlf 
4. 7. 
Von fremden Waaren, dle usche im Lande verblelben, sondern blot durch- 
geführe werden, wird eln Durchgangszoll erhoben, dessen Höhe der Tarlf bestimmt. 
4. 8. 
4) Erlaschterungen Gegenstände des Durchgangs kännen gegen Enerscheung der Durchgangs-Ab- 
des Durchgangs. gabe innerhalb des Staats-Gebletes unter der angeordneten Aufsiche umgeladen, 
auch der Spedition oder des Zwischenhandels wegen, gelagert werden. 
S. 9. 
H. Auesehms- Erlelchterungen, welche die Bewohner des Lanbes in andern Ländern bel 
welse Erlelch- lhrem Verkehr genleßen,, können, so welt es die Verschiedenbelt der Verhältulsse 
terung in den gestactek, — erwiedert werden. Dagegen blelbe es vorbehalten, Beschränkungen, 
Abseben beim wodurch der Verkehr der Bewohner des Londes in franden Läuem mesenallch 
PPno W leldet, durch angemessene Maßregeln zu vergelten. 
3) Durchgangs-Hosl. 
4) rn 8. 10. 
2) Insbesondere belm Milt Ländern, dle sich mie dem Staate zu elnem gemelnschaftlschen Zollsh- 
erkehr mit den stem (zu dem Zollverein) verbunden haben, bestebe mie Ausschluf der Splelkar- 
zutnJollverelne ge- cen hinsschtlich derjenigen Staalen, in welchen dieselben Gegenstand elnes Staats 
hoͤrlgen Laͤndern. onopols sind, sowie des S. 3, angegebenen Salzes eln unbeschränker, und der Re- 
gel nach völlig abgabesceier Verkehr, wie unker den einzelnen Thellen des elgenen 
Staatagebietes. 
Ausnahmsweise unterliegt dieser Verkehr bel elnigen Erzeugnissen elner Ab- 
gabe zur Ausgleichung der in beiden Ländern bestehenden Iinneren Seeuern. 
Die näheren dlesem Werbältnisse enefprechenden Bestimmungen, werden, # 
weit es noch noͤthig, besonders bekannt gemacht werhen. 
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