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g. 6.
2) Ausgangs-Zo#l Bel dem Ausgange glle dle Zollftelhelt als Regel. Dle Ausnahmen er-
glebe der TDorlf
4. 7.
Von fremden Waaren, dle usche im Lande verblelben, sondern blot durch-
geführe werden, wird eln Durchgangszoll erhoben, dessen Höhe der Tarlf bestimmt.
4. 8.
4) Erlaschterungen Gegenstände des Durchgangs kännen gegen Enerscheung der Durchgangs-Ab-
des Durchgangs. gabe innerhalb des Staats-Gebletes unter der angeordneten Aufsiche umgeladen,
auch der Spedition oder des Zwischenhandels wegen, gelagert werden.
S. 9.
H. Auesehms- Erlelchterungen, welche die Bewohner des Lanbes in andern Ländern bel
welse Erlelch- lhrem Verkehr genleßen,, können, so welt es die Verschiedenbelt der Verhältulsse
terung in den gestactek, — erwiedert werden. Dagegen blelbe es vorbehalten, Beschränkungen,
Abseben beim wodurch der Verkehr der Bewohner des Londes in franden Läuem mesenallch
PPno W leldet, durch angemessene Maßregeln zu vergelten.
3) Durchgangs-Hosl.
4) rn 8. 10.
2) Insbesondere belm Milt Ländern, dle sich mie dem Staate zu elnem gemelnschaftlschen Zollsh-
erkehr mit den stem (zu dem Zollverein) verbunden haben, bestebe mie Ausschluf der Splelkar-
zutnJollverelne ge- cen hinsschtlich derjenigen Staalen, in welchen dieselben Gegenstand elnes Staats
hoͤrlgen Laͤndern. onopols sind, sowie des S. 3, angegebenen Salzes eln unbeschränker, und der Re-
gel nach völlig abgabesceier Verkehr, wie unker den einzelnen Thellen des elgenen
Staatagebietes.
Ausnahmsweise unterliegt dieser Verkehr bel elnigen Erzeugnissen elner Ab-
gabe zur Ausgleichung der in beiden Ländern bestehenden Iinneren Seeuern.
Die näheren dlesem Werbältnisse enefprechenden Bestimmungen, werden, #
weit es noch noͤthig, besonders bekannt gemacht werhen.
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