Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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9. 28. 
Andere Staats- und Kommunal· Beamte, namentlich die Pollzel- und Forst- 
bebienten, sind zur Unterstuͤbung der Grenzwache verpflichtet. Sie haben insbe- 
sondere Uebertretungen der Zollvorschristen, welche bei Ausübung ibres Dienstes 
zu ihrer Kemmenihß kommen, maglichst zu bindern, und auf jeden Fall qur nähe- 
ren Untersuchung sofort anzuzeigen. 
CE. 29. 
Wer gollpflichiige oder zollfrele Waaren mit sich führe, darf über dle Zoll- 
L###e zu Wasser oder zu Lande aur während der Taogeszeit und nur auf elner 
Zollstraße eln- oder ausweten, auch nur bel einem erlaubten Landungeplatze an- 
landen. 
In wiesern der Eln= oder Ausgang zu anderer als der vorbestimmten Zelt 
und auf anderen als den Zellstraßen, auch das Anlanden an anderen als den be- 
zeichneren Landungeplähen ausnahmsweise zulässig ist, wird durch die Zollordnung 
imme. 
5 30. 
Der Weg von der Zoll-Lnke bis zum Grenz-Zollam#e muhß ununterbrochen 
soregeset, auch müssen beim Zoll-Amte Menge und Act der Wgoren vollständig 
und genau angegeben (deklarict) und lettere dem Zollamte zur Einsicht (Revision) 
vorgezeigt werden. 
. 31. 
Eingebende, sei es nach einem Inländischen Bestimmungsorte oder zum un- 
mittelbaren Durcchgang deklarirte Waaren werden nach Werschiedenheit der Fälle 
entweder sogleich beim Grenz-Zellamte vollständig abgesertigt, (in freien Verkehr 
gesetzt), oder von solchem unter Zoll-Kontrole (mirtelst BegleitSchem) und geeig- 
neten Falls unter Verschluß und gegen Sicherbeiksleistung für den Betrag des 
Folles an eine andere Hebestelle zur Schlußabsertigung verwiesen. 
* 32. 
Bel ausgebenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren, geschlehe die 
Ermitclung der Menge und Art derselben, so wie dle Erhebung des Zolles nach 
40 
5) Verxlllcheung an- 
derer Angestellien 
in Bezug auf den 
Zollschut 
6) Algemelne Vor- 
schristen für die 
Waa#pEin- 
Durch= und Aus- 
a. Sitaßen u. Zelt, 
an welcht die Ue- 
berschreilung der 
Joll-Linie gedun- 
n ist. 
b. Forisehung bes 
tation; Revision. 
. Behandlung der 
eln= und durch' 
gehenden Waa- 
d. Behandlung der 
ausgehenden 
Waaren.
	        
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