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8. 40.
Zur Beförderung des mittelbaren Durchsuhrhandels und des innern Ver-
kehrs dienen die, in den wichtigern Handelsplähen des Inlandes unter amrlicher
„ —Dackböse, Hallen, Freihafen,—
nach wolchen die hollpflichtigen Waaren von der Grenze aus unter den vorgeschrie-
benen Sicherbeitsmaßcegeln abgefertigt werden.
Nicht minder werden auch bel den Hauptzollämtern an der Grenje, wo sich
ein dehfallsiges Bedürfniß geige, Niederlagen eingerschtet, in welchen Waaren bis
zu ihrer weitern Bestimmung unversollt gelagert werden können.
Ausnahmsweise endlich kann für solche Waaren, welche sich zur Aufbewahr-
ung in den öffentlichen Niederlagen nicht eignen, bei genägend gewährter Sicher-
beic gegen Veruntreuungen und Verluste auch die Befugniß zum P. ivaklager,
sedoch jedergeic widerruflich und uur auf besondere Genehmigung der obersten Fl-
nanzbehörde gestatter werden.
Ueber die Verpflichtungen bek Hlernéchstiger Verzollung der niedergelegten
Waaren, ingleichen über die Fristen, binnen welcher die eingegangenen Waaren
auf den Packhöfen und Zoll. Niederlagen lagern dürsen, so wie endlich über- das
Verfabren mit den nach Ablaut jener Fristen nicht abgeholten Waaren, #nd durch
die Zollorduung die nöthigen Vorschrifeen ertheile worden.
Der Inhaber, Eigenthümer oder Absender der Waaren muß sich, wenn er
dle Waaren zum Packbef deklarire oder deklarlren läßt, jenen Vorschrisien unter-
wersen, ohne daß es darüber einer besondern Erklärung bedarf.
. 41.
Werzollte oder inländische Erzeugnisse, welche vom Inlande durch das Aus-
land nach dem Inlande versendet werden, bleiben beim Aus- so wie beim Wie-
dereingange dann von aller Jollentrichtung befreit, wens die vollständige Ueber-
zeugung vorhanden ist, daß dieselben Gegenstände wieder eingehen, welche aus dem
Inlande ausgegangen sind.
Fremde Waaren, welche umter Zollkontrole versender werden und auf ihrem
Wege zum Besimmungsorke zwischenliegendes Ausland berübren, werden bier-
12) Anslalien zut Be.
tderung des mit -
telbaren Durch-
suhrhandels und
lanem Ver-
kehrs.
13) Ausnahmsweise
Jollsreihele:
#. ur Versendungen
aus dem Inlonde
durch das Aus-
lond nach dem
Julende.