Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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burch unter glelcher Voraussetung von kelner andern, als der vermlttelst der Zoll- 
kontrole vorbehaltenen Zoll · Entrichtung betroffen. 
Wo die eine oder die andere dieser Begünstigungen zugestanden wird, müs- 
sen genau die Worschristen und Bedingungen erfülle werden, welche die ZJollver- 
waltung erthellen wird, um die obige lleberzeugung zu begründen. 
. 42. 
b. belm Metz= und Zur Erleichkerung des Besuchs auswärilger Messen und Märkte mie inlän- 
Matki- Verteht. dlschen Erzeugnissen kann für gewisse, sich blerzu eignende Gegenstände, unter Be- 
obachtung der erforderlichen Kontrol-Worschriften, dle zollsceie Rückbrisgung der 
unverkaufe gebsiebenen Waare verstatter werden. 
Niche minder wird den fremden Handel= und Gewerbereibenden, welche in- 
ländische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkausten Waaren Erlaß 
des Eingangsgolles bei der Wiederausfuhr, auf vorschrisesmäßigen Nachwels über 
dle Identität der ein= und zürückgesührten Waaren gewährt. 
43. 
c. bel Waren, bie Gegenstände, welche zur Verarbelcung oder zur Vervollkommnung der Ar- 
mur Perarbikung belt mit der Bestimmung, die daraus gefereigten Waaren auszuführen, eingehen, 
eber Vervoll, können im Zofl erleichtert werden. In besondern Fällen kann dieß auch gesche- 
—mul- ben, wenn Gegenstände zur Verarbellung oder zur Vervollkommnung nach dem 
dee Auieenes Auslande gehen, und im vervollkommneten Zustande huröckkommen. 
eingebracht wer- Ausnahmen der einen wie der andern Arc bedürsen aber jedesmal der Ge- 
den und umge= nehmigung der obersten Finanzbehörde. 
kehrt. 
" S. 44. 
d. belm Geenzver= Ob und welche Erlelcheerungen in Bezug auf den klelnen Grenzverkebr mie 
kehr. dem benachbarten Auslande Statt fiuden koͤnnen, wird nach Masigabe des oͤrtli- 
chen Bedürsnisses von der obersten Finanzbehörde durch besondere Verfügungen 
stimme. 
  
. 45. 
III. Lelzugs= Die nähern Bestimmungen über die Ausführung und Anwendung des ge- 
Verschelkten. genwärcigen Gesetzes sind in der Zollordnung enthalten. 
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