Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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sprechende Paplere, oder nur solche, die zur Anserkigung einer vollständigen De- 
klaration unzureichend sind, und ist ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um 
die vorgeschriebene Deklaration zu fertigen oder fertigen zu lassen: so muß er, 
wenn er nicht den hoͤchsten Eingangszoll zu entrichten erboͤtig ist, die Versicher- 
ung zu Protokoll abgeben, daß er gar keine, oder keine andern, als die vorgeleg- 
ten Papiere besihe, und auch sonst die Ladung nicht vollstäͤndig kenne. Es tritt 
alsdann die Anserilgung der Deklaratlon durch das Zollamt ein, welches solche 
nach vorheriger spezieller Revision der Ladung in Gegenware des Waarenführers, 
auf den Grund einer darüber aufzunehmenden Verhandlung bewirkt. — Die 
vom Zollamte ausgenommene Deklaracion muh von dem Wgarenführer, welcher 
für die richulge Seellung der Ladung zur Revision hafter, unkerschrieben, oder wom 
derselbe des Schreibens unkundig ist, noch Worschrite des vorbergehenden §. un- 
kerzeschnet und bescheinigt werden. 
Der Waarensübrer muß in dlesem Falle sich gefallen lassen, dah die gebs- 
Daig deklarirten Ladungen, auch wenn sie späcer elneressen, in der Absereigung ihm 
vorgejogen werden, und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten uncer amt- 
licher Bewachung und Verschlusse gehalren wird. Ist derselbe nur Frachtführer, 
ist er, wenn er jenes Verfahren nicht eintceten lassen will, und zuvor die oben 
vorgeschriebene Verstcherung abgegeben Hat, einen Zeltraum zu bestiwmen besuge, 
innerhalb bessen er die Deklaration nachträglich belbringen will. 
Letzteren Falls bleiben dle Woaren bis bahln auf Kosten des Waarenfäh- 
rers im Gewahrsam des Amies. 
5 . 10. 
Elne besondere Anleltung zur Aussertigung der Deklaratlon ist bel jedem e. Anltltung zut 
Jollamte und Ansageposten zur allgemelnen Kenncnißnahme auszuhängen. 
Auch wird aus den Geschkfesanweisungen für dle Zollämter dasjenlge, was 
scch auf die Absertigung beziehr, und neben den gesetzlichen Bestimmungen dem 
Bublikum besonders zu wissen nächig Ist, zur Rachachtung öffenclich bekannt ge- 
macht werden. 
Die nöchigen gedruckten Formulare zu den Deklarackonen werden den De- 
kloranten einzeln unentgestlich von den Zollämtern verabresche, von denen solche 
richilgen Anser= 
tigung der Dekla- 
tatlon und· Bo 
konntmachung 
der Dienst. In- 
struktionm in 
Bezug auf die 
Absertigung.
	        
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