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Der Waarenführer erhälc darüber elne Quittung, und zwar, wenn die De ·
klarakion zweisach ausgefertigt worden ist, auf dem einen Exemplare derselben.
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empsänger nur eine
Deklaration übergeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt, neben Erthel-
lung der allgemeinen Quitlung auf dem Duplikace der Deklaratson, auf jedem
Frachtbriese den summarischen Betrag des entrichteten Eingangsgolls von den darin
verzeichneten Waaren anmerke.
g. 20.
In dem culchlrten Exremplar der. Deklaraklon, ober in der besönders aus-
gefertlgten Quletung wird dem Waarenführer vorgeschrieben, innerhalb welcher
Feist und auf welcher Straße er seine Ladung durch den Grenzbezirk zu führen,
und ob und bei welcher Koncrolstelle er solche anzumelden Hhabe. Sollen de
Waaren im Grenzbezieke bleiten, so wlrd demgemäß das Eeforderliche bemerke.
(. 21.
Hlermie IKr dle Abferrigung geschlossen, und der Waarenführer erhäle sämme-
liche Fcachrbriefe und sonstige, in Bezug auf seine Ladung von ihm übergebene
Papiere (H. 2.), nachdem jedes elnzelne Stück derselben mit dem Zollstempel ver-
seben worden, zurück, um sich damit gegen dle Waaren-Empfänger über dle ord-
nungsmähßige Deklaration der Waaren auswelsen zu kömen.
+. 22.
I bie sernere Anmelbung bel elner Konrrolstelle an der Binnenlinie vor-
geschrleben, so müslen derselben die Quitkungen oder die Duplikace der Deklara-
tionen übergeben werden.
Die Ladung wird mit biesen sie begleltenden Popleren dußerlich vergllchen,
welche, wenn sich dabel nsches zu erinnern findet, der Waarenführer, mit der Be-
schelnigung über die geschehene Aumeldung versehen, zurück erhält. Dle Kontrol-
stelle ist indessen auch zur nähern und,, bel erheblichen Gründen, selbst zur spe-
Flellen Revision befuge.
4) Schuß ber Abser-
tlgung.
5) Anmelbung belel-
ner Controle-Stel-
le an der Blnnen-
Llnle.
a. belm Landtrant-
port.