Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Ob, statt berselben, in elnzelnen Faͤllen dle Begleltung bes Transports auf 
Kosten des Waarenfuͤhrers Statt finden koͤnne, haͤngt von der Bestimmung des 
Abfertigungsamtes ab. 
Dle Pfandlegung oder Buͤrgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt ist, 
auf den zu berechnenden Betrag des Eingangszolles, sonst aber auf den hoͤchsten 
Jollsaß gerlchter werden. 
Das Abfereigungs= Amr ist befuge, bekannee sichere Waarenführer, sowo#t 
In-- als Aualänder, von der Sicherbeltslesstung zu entbinden- 
  
+. 27 
Das Abserelgungs-Ame hat die Waaren zur Neeviston zu zleben. Dlese . 
eine allgemelne, in so fern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern. 
Statt der Zollentrichtung tritt die Ertheilung eines Begleitschelnes No. 1. (8. 41) 
ei, und die Waaren werden unter Verschluß gesetzt. 
Auch können nach den Nilederlagsorten Waaren auf Begleltscheln No. U. 
E. 50.) abgelassen werden, um bei den dort bestehenden Zollltellen sofort zur 
Weczollung zu gelangen. 
Die erforderliche Legitimaelon zur Durchsahrung des Grenzbezirkes erhaͤlt 
der Waarenführer in diesen, wic in allen übrigen Fällen der Begleitschein. Erthei- 
lung, nach Worschrift des § 20. durch das Duplikat der Deklaration. 
5. 26. 
Für die Prüsung der Zulässigeeic des Antrages, Waaren unvergollt obzulas. 
sen, um bel einem hierzu befugten Amte ohne Niederlage die Verzollung vorzu. 
nehmen, gelten beziehungsweise die Vorschristen des §. 20. Wird der Antrag 
zulässig befunden, so erfolgt die spezielle Revision ganz eben so, als wcun der Ein- 
gangspoll sosorc entricheet werden sollte. 6 
Nach Beendigung derselben wird eim Begleieschein Nr. U. G. 50.) er. 
cheilt, wogegen die Anlegung des Verschlusses unterbleibt. 
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che Nlederle- 
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E. Weitere Be- 
bendlung, 
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