8) Folgen vorkom ·
mender Oewichts-
Uaterschlede.
6) Berpflichtung des
Waarenführers ber
emenender Trans=
po#ns Verzögerung.
7) UMie en verfab-
ten lst.
a. wenn eint La-
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beslinmmte Amt beschelnige wird, daß senen Höllegenheltrn vöhlig genügt ey, wer-
auf sodann die vöschung der geleistetren Sicherheie oder Bürgschafr erfolgt.
5. 45.
Das auf den Grund ollgemeiner oder spegleller Nevision belm Eingang er-
mminelte und im Begleltschein angegebene Gewscht diene in der Regel zur Grund.
lage, nach welcher die Verzollung der eingegangenen Waaren, es sep zum Ver-
brauch im Lande oder für den Durchgang, zu leisten ist, unbeschadet jedoch dei
näheren Untersuchung, welche wegen erwa vorgekommener Jerchümer in der Ab-
sereigung oder wegen versuchter Zelldesraudacionen einzulelten ist, wenn bei der
im Bestinunungs- oder Ausgangsoete veranlaßten abermaligen Verwiegung sich
Gemlchtsverschledenhelren gegen das beim Einganze ermittelte Gewiche heraus-
Kellen.
Gewsches-Unterschiede ven 2 Projene und darunter gegen das belm Eingang
über die Grenze ermittelte Gewicht der elnzelnen Kolli oder einer zusammen ab-
gesertigten gleichnamigen Woaorenpost bleiben indessen bel der Absertigung am Be-
stimmungs- oder am Ausgaugsorte sür die Staacskosse sowohl als für dle Zoll-
eslichtigen dergestolt außer BVerücksichcigung, doß solchenfalls die Zollschuldigkese
nabedingt noch dem belm Eingange ermitlelten Gewschte zu bemessen ist.
(. 46.
Sollten Nakturereignisse oder Unglückssälle bel dem Transport innerbafb Lan-
bes den Waarenführer verbindern, seine Reise sortzusetzen und den Bestimmungs-
ort in dem durch den Begleitschein festgeseßten Zeitraum zu erreichen, so ist er
verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte Anjeige davon zu machen, wel-
ches, der künstigen Erledigung des Bürgschafespunkles wegen, eneweder den Auf-
enkhalt auf dem Besleitschelne bezeugen, oder, wenn die Fortsehung der Reise
ganz unterbleibt, die Waaren unter Aufsicht nehmen muß.
Prlvatbescheinigungen kännen diese amellche Beurkundung ulche erfetzen.
8. 47.
Der Begleieschelns-Ercrahent kann verlangen., daß für seden Waaren-Em-
Pfnger ein besenderer Begleitscheln ertheilt werde; mindestens aber muß, werm