Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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. 51. 
21Veschraͤnkung bel Begleltschelne Nr. II. werden nur dann erthelle, wenn der Eingangszoll von 
deren Etiheilung. den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wicd, 10 Thaler (17 Gulden 
30 Er.) oder mehr betraͤgt. 
5 52. 
3) Verpflichtungaus Jeder, auf deslen Verlungen ein Begleitscheln ausgestelle wird, übernimme 
r#m Beglriischeine. aus letzterem die Werpflichtung, för den Eingangszoll zu basten und denselben in 
dem bestimmeen Zeitcatume bei der dazu bezeichneten Erbebungs-Seelle zu enrrsch- 
een, auch dasjenige zu erfüllen, was wegen Stellung der Waaren und Abgabe 
des Begleltscheines im letteren vorgeschrieben wird. 
S. 53. 
4) Nachwels, daß Dlese Verpflichtung erlischt, sobald dem Waarenführer burch das zur Em- 
bleselbe ersüllt pfangnahme des Eingangsjolls beltimmte Amt bescheinigt wird, dah er jenen Oh- 
woiden sey. liegenheiten voͤllig genuͤgt habe, worauf sodann die Loͤschung der gelelsteten Sl- 
cherheit ober Buͤrgschaft erfolgt. 
FS. 54. 
D. Worbthalt el- Ueber dae bel der Ausfertigung und Erledigung der Begleltschelne zu beob- 
nes speciellen achtende Versahren wird ein besonderes Regulativ crlassen und, so welt bel dessen 
Regulatlos Juhalt das Publikum beebeiligt ist, auszugsweise bekannt gemache. 
übes die Ve- 
gleitschein- 
Ausferilguns 8. 55. 
D. Bon im Der Waaren-Verschluh soll das Mittel seyn, sich zu versschern, dag dle 
Waaren-Vel, Wam, bis zur Löosung bra WVerschlusses durch eln dazu besugees Wut, nach Men- 
schlusse. ge, Gatrtung und Beschafsenbeit umverändert erhalten bleibe. 
1) Jweck desselben. 
. 56. 
20 Worineerbel.h Er beskebe in der Regel in ausaeprägten Blelen (Plomben), begrelfe aber 
auchwann ndwie auch die Anwendung jedes andern possenden Verschluhmittels, 3. B. die Wersie- 
erangulegen lsst. gesung u. . w. in ssch.
	        
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