Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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IX.Von den Nie 
lagen unver- . 50. 
Sollter Waa- « 
»n» Oeffentliche Nleberlagen, in welchen fremde unverzollte Waaren unter Auf· 
A. packhöfe Hol. sicht des Staats aufbewahrt werden, beißen Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Frei- 
len, Lagerhäu= bäfen. 
ser, Freihäfen 
1)) Was darunter 
verslanden wird. +. 60. 
2) Nederlagerecht Das Reche, sreinde unverzollte Waaren auf gewisse Zelc in einem Packßofe 
Lagerfristund La= nlederzulegen, heißt das Niederlagerecht, diese Zeic die Lagevfrist, und die Ge- 
hugeld. bühr süc die Benutzung, das Lagergeld. 
Das Niederlagsrecht wird nur Kausleucen, Spedlleuren und Fabrikaneen, 
und auch dlesen nur süc solche sremde Waaren bewilliget, von welchen der Durch-- 
gangszoll geringer als der Eingangs= oder der Ausgangsgoll, oder als belde zu- 
sammen (K.,, und welche uschr durch die besonderen Packbhofs-Regulatlve von der 
Lagerung ausgeschlossen sind. 
Auf Weln findet das NRlederlagerecht nur ausnahmsweise und nur dunn An- 
wendung, wenn dazu geelgnete Raͤmne im Packhofe vorhanden sind, und die Welne 
kelne Behandlung erfordern. 
Die Lagerfrist soll elnen Zeltraum von zwel Jahren nicht uͤberschrelten. 
+. 61. 
3) Betrag des kager- Das Lagergelb wird für seden Packhof nach den oͤrtlichen Kostenbedarf be- 
geldes sonders festgestellt, darf jedoch (wo die Niederlagen suͤr Rechnung des Staates 
verwaltet werden), die folgenden Säte ulche überschreiten. 
Fuͤr das Lager monatlich 
a) von rrockenen Waaren vom Zenener ## Thaler (3 Er.) 
10) von flüssigen Waaren vom Zenmer zu Tilr. (44 TEr.) 
4) Kachte bes Soaats . 62. 
auf die Waaren im 
Dedhosclader. Dle im Packhofslager befindliche Waare haftet dem Staate unbedingt für
	        
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