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IX.Von den Nie
lagen unver- . 50.
Sollter Waa- «
»n» Oeffentliche Nleberlagen, in welchen fremde unverzollte Waaren unter Auf·
A. packhöfe Hol. sicht des Staats aufbewahrt werden, beißen Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Frei-
len, Lagerhäu= bäfen.
ser, Freihäfen
1)) Was darunter
verslanden wird. +. 60.
2) Nederlagerecht Das Reche, sreinde unverzollte Waaren auf gewisse Zelc in einem Packßofe
Lagerfristund La= nlederzulegen, heißt das Niederlagerecht, diese Zeic die Lagevfrist, und die Ge-
hugeld. bühr süc die Benutzung, das Lagergeld.
Das Niederlagsrecht wird nur Kausleucen, Spedlleuren und Fabrikaneen,
und auch dlesen nur süc solche sremde Waaren bewilliget, von welchen der Durch--
gangszoll geringer als der Eingangs= oder der Ausgangsgoll, oder als belde zu-
sammen (K.,, und welche uschr durch die besonderen Packbhofs-Regulatlve von der
Lagerung ausgeschlossen sind.
Auf Weln findet das NRlederlagerecht nur ausnahmsweise und nur dunn An-
wendung, wenn dazu geelgnete Raͤmne im Packhofe vorhanden sind, und die Welne
kelne Behandlung erfordern.
Die Lagerfrist soll elnen Zeltraum von zwel Jahren nicht uͤberschrelten.
+. 61.
3) Betrag des kager- Das Lagergelb wird für seden Packhof nach den oͤrtlichen Kostenbedarf be-
geldes sonders festgestellt, darf jedoch (wo die Niederlagen suͤr Rechnung des Staates
verwaltet werden), die folgenden Säte ulche überschreiten.
Fuͤr das Lager monatlich
a) von rrockenen Waaren vom Zenener ## Thaler (3 Er.)
10) von flüssigen Waaren vom Zenmer zu Tilr. (44 TEr.)
4) Kachte bes Soaats . 62.
auf die Waaren im
Dedhosclader. Dle im Packhofslager befindliche Waare haftet dem Staate unbedingt für