Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

6) Verfahren mit un- 
abgeholten Waa- 
#rn: 
a. deren Eigenthü- 
mer unbekannt 
b. berm Eigenthö- 
moer bekannt lst. 
286 
ung der Ruhe und Orbnung unter den im Packhofe beschaͤftigten Personen, sowle 
fuͤr Abwendung von Feuersgefahr im Innern des Gebaͤudes und seinen naͤchsten 
Umgebungen durch Anschaffung und gehoͤrige Instandhaltung der erforderlichen 
Feuerlösch Gerärhschaften lorgen, und Hafree süc Beschädlgung der lagernden Waa- 
ren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unrerlassing ober Vernachlässsgung 
dieser Fürserge en#skehen. Diele Verpflichcung erlet erst eln, nachdem die Waare 
in die Niederlage ausgenommen und die anniche Bescheinigung bierüber erthellt 
worden ist. 
  
Andere Beschädlgungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, weche dle- 
selben treffen, hat dle Packhossverwaltung nicht zu vertreten. 
5. 66. 
Sind Güter, deren Elgenthümer und Disponencen unbekannt sind, eln Jahr 
im Pockbose geblieben, so soll dieß unter genauer Bezeichnung derselben zu zwel 
verschiedenen Malen, mie cinem Zwischenraume von mindestens vier Wochen, durch 
dle amisichen Blätter bekonm gemacht werden, und wenn sich Hierauf binnen secho 
Monaten noch der letzten Bekanmmachung Niemand melder, die Packhofsverwalt= 
ung berechtigt seyn, die Güter öfsenelsch meistbictend zu verkaufen. 
Der Erlös bleibt nach Abzug der Abgaben und des Lagergeldes, sechs Me- 
nate hindurch aufbewahrt, und fällt, wenn er bis zu deren Ablauf von Riemand. 
in Anspruch genommen wird, einem Wohlehärigkeikosende anhelm. 
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann ein 
früherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesebten Behörde in 
der Art gescheben, daß der Licitationstermin im Orte zu zwel verschiedenen Ma- 
len iimerhalb acht Tagen öffentlich bekonnt gemache wird. 
Haben Gücer, deren Eigenehümer oder Diseponene bekanne i#st, länger als 
zwei Jahre gelagert, so ist derselbe auszufordern, solche binnen elner Frist, welche 
vier Wochen niche überschreiten darf, vom Packhose zu nehmen. Genüge er dle- 
ser Aufforderung nicht, so wird zum ösfseutlichen Verkauf der Waaren geschricten 
und der Erlös, nach Abjzug der Kosten und Abgaben, dem Elgenehümer oder 
„isponeneen zugestellt.
	        
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