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auf inlͤndl· Anspruch nehmen, so kommen, mit den sich von selbst ergebenden Abwelchungen,
le Bilfsea vieselben Bestimmungen zue Auwendung, welche im F. 78, fuͤr den umgekehrten
und Maͤtkten- Fall ertheist sind. Es wird sodann von den unverkauft zuruͤckgehenden Waaren
nur der Durchgangszoll erhoben.
Der Betrag des Eingangszolls von den elngefuͤhrten Waaren wird durch
Pfandlegung oder nach Umstaͤnden durch dle Ausfertigung von Begleltscheinen
sicher gestellt.
81.
Fuͤr dlesenigen Orte, wo eln solcher Verkehr von Wcchilgkelt ist und eigen-
thuͤmliche Einrichtungen und Worschriften erforderlich macht, sollen diese durch be-
londere Regulacive näher bestimmt werden.
§. 82.
L. Sonslige Erlelch- Wer auf dle im 5. 43. des Zollgesetßes erwaͤhnte Erlelchterung Anspruch
terungen und Aus· macht, muß genau dasjenige besolgen, was dle Zollbehörde in iedem elnzelnen
nahmen. Gegen= Falle zur Verhütung von Mißbräuchen vorschreiben wicd. Gegenstände der Wer-
rm—— zehrung bleiben von dieser Erleichterung ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann die-
Vewolllommnung selbe auf Getreide, welches, unter Vorbehalc der Wiedereinfuhr des daraus ge-
ein oder ausge= wonnenen Mehls, auf ausländische Mühlen gebrache wird, und auf Gerreide, wel-
ben. ches Ausländer, unter Vorbehalc der Wiederausfuhr des daraus gewonnenen Meb-
les, auf Inländische Mühlen bringen, Anwendung finden-
Die näheren Bestlmmungen über die Ausführung des §. 43. bes Zollgesetzes
blelben in vorkommenden Fällen der obersten Finangbehörde vorbehalten.