Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Vierter Abschnitt. 
Von den zum Schutze der Jollabgaben dienenden Elurlchtun- 
gen und Vorschriften. 
  
+ 33. 
Auf allen Serasßen und Wegen im Grenzbezirke muß seder, der Waaren I. Von den Konre- 
oder Sachen trangporeirt, sch durch Bescheini ung gegen die zur Aussiche ver- 
pllichteren Beamten ausweisen, daß er besuge sey, die gehörig bezeichneten Ge- 
genstände in einer gewissen Frist und auf dem vorgeschriebenen Wege ungetheile 
zu transporttren. 
Nur belm Eingange aus dem Auslanbe und nur in der Rlcheung von der 
Grenze nach der Zollstelle finder blervon die Ausnahme skate, daß der Transpore 
von Waaren oder Sachen auf den Zollsteaßen bis zur Zollstelle ohne amilichen 
Auswels geskarter ist. 
Von der Zolsstelle bls zur Binnen-Linie haben sich auch diese Transporte 
burch bie bel ersterer erhaltene Bezertelung zu legitimiren. 
8. 81. 
Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenzbezlrke burch Transport- 
Ausweise (Legitimationsschein §. 83.) sind nur befreie: 
4) gans gollscele Gegenstände (Abtheilung I. des Tarlss),, Insosern sie unver- 
packe sind oder dergestalse vor Augen liegen, daß sie ohne Weitläuftigkeit. 
soglelch erkannc werden können; 
b) Gegenstände, deren Menge in elitem Transpork so gering ist, dah sie des- 
balb bel der Vergzollung nach den Tarifs-Bestimmungen außer Betracht 
bleiben würden. 
e) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Wiehzuche elnes und desselben In- 
ländischen Landgutes, welches entweder ganz im Grenzbezirke lleg#, oder 
von der Binnen-Linie, oder von der Grenz-Linke unmleeelbar durchschnle- 
ken wird, im letzteren Falle jedoch nur unter besondern, nach der Oert- 
uchkele vorguschreibenden Aufsiches-Maßregeln; 
leu lim Grenzbe- 
nirkt. 
A. Transper 
Cont ole. 
1) In wie sten eln 
Transport. A us- 
weis ersorderluch 
ist. 
2) Besteiung von 
der Legillmations- 
Pflicheigkelt.
	        
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