B. Controllrung
der Handel= u.
Gewerbtrei-
benden.
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b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in ben Grenzbezierk von denjeni-
gen Aemtern und Expedltionsstellen in der Naͤhe der Binnen · Linle, welche
zur Ausfertlgung von Legltimations · Scheinen ermaͤchtiget sind;
e) bel Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der naͤchsten Zoll· oder
Expeditionsstelle
q) auch kann gestattet werden, daß Ortsbehoͤrden uͤber die Erzeugnisse des
Orts und der nächsten Umgegend., sowie Inhaber größerer Gewerbe-An-
lagen über Gegenstände ibres Gewerbes selbst Versendungsscheine aus-
stellen.
5. 88.
Die im 5. 35. des Zollgeseßes vorbehaltenen Konerol.Mahregeln sollen nach
der Eigemhümlichkeic des zu beaussichtigenden Hondels= oder Gewerbe-Betciebs
vorgeschrleben werden.
5. 89.
Insbesondere hat jeder Kaufmann im Grenzbezirke ein Handlungsbuch zu
sübren, worin rücksichelich aller unmictelbar aus dem Auslande bezogenen Waa-
ren beim Empfang derlelben der Tag und Ort, an und in welchem die Vergoll-
ung Statt gesunden hat, bemerke, und rücksichelich der aus dem Inlande empfan-
genen Waaren der Nachweis hlerüber enthalcen seyn muß.
. 90.
Kremer und andere Gewerbtrelbende, welche sich in dem Grenzbezirke n
Orten unter 1500 Einwohnern niedergelassen baben, dürsen Material-, Spezerel=
und Stuhlwaaren nur dann unmittelbar aus dem Auslande einführen, wenn sie
ordnungsmaͤßige, kaufm innische Bücher führen und die besondere Erlaubniß der
becressenden Behörden erpalten haben.
Ist letteres niche der Fall, so dürsen berglelchen Krämer und Gewerbrel=
beude Waaren sraglicher Art nur von inländischen Handlungen, welche ordnungs-
mößige Bächer süren, beziehen, solche lediglich in ihrem Laden absetzen und keine
Versendung bavon machen.