Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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#, 100. 
Im Falle kärperliche Wisteatlonen für nöthig erachtet werden, ist nach den 
im H. 39. des Zollgesetzes gegebenen Besilmmungen zu verfabren. 
  
Fünfter Abschnitf. 
Von Beu Dienststellen und Beamten, ihren amtlichen Vefug= 
nlsson und Pflichten gegen bas Publikum. 
  
—i. 
Jede nach den Worschristen drs Jollgesetzes (§. 26.) einzurichtende Erbeb- 
ungs- oder Abserelgungsslelle soll durch ein Schlld mit dem Landeswappen und 
elner Iuschrife bezeichnec werden, aus welchen bervorgeht, welche Behörde daselbst 
ihren Sit hat. 
nicht vorhanden ist, bei dem Grenzjollämte ein Schlagbaum errichtet werden. 
Die nach 8. 27. des Zollgesehes zum Zollschuhe bestimmten Grenzaufseher 
sollen mit elnem Brustschilde, worauf sich eine Nummer befiudet, versehen sehn. 
9. 102 
Eine oͤffentliche Bekanntmachung bezelchnet diy angeordneten Zollstraßen uid 
giebt an, auf welchen derselben und wo die Ansageposten, Hauptzollaͤmter und 
Meben jollaͤniter 1. Klasse (5. 103.) errichtet worden sind, und wo sich Revi- 
slonsstellen zur Absertigung der eingehenden Exeraposten (GG. 39.) kefinden. 
9. 103. 
Die Zollaͤmter sind entweder Hauptzollämter oder Nebenzollämter erster oder 
gwweittr Klasse. 
Ueberdieß soll bel jebem Ansageposten oder, wenn ein solcher 
2) —N Bug. 
I. Von den Diens= 
stellen, (Bederden) 
und Beamien und 
deren amtelichen 
Besugnissen. 
. Im Grenfsbs= 
jirke. 
1) kegitimalion der 
Diensiste Utn und 
Beamten durch 
dußere Bezeick= 
nung. 
2) Deten Bekanne. 
machung. 
3 30dmter.
	        
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