Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

303 
Es llegt könen ob,, den Grenzbezlek und dle Blmmen-Llnse ununterbrochen zu be- 
aussichlgen, und es sind alle Personen, welche Fuhrwerk, Schisse, Gepäck oder 
gollpflichtige Gegenstände führen, verpflichtee, denselben Folge zu leisten und das- 
jenige zu unterlassen, wodurch sle in Ausübung (hres Amces gehindere werden 
würben. Die Grenzaufseher sind besuge: 
.) Frachtfuhrwerk und Heerdenführer anzuhalten, sich den Transportauswels 
vorzeigen zu lassen, Nokizen daraus zu nehmen, und ihn durch äußere 
Besichtigung der Ladung mie dieser zu vergleichen. Stünmen beide nicht 
überein, so behalcen sse die Bezekkelung dei sich, und begleiten die Gegen- 
stände in der Richtung, worin sie dieselben sinden, zur nächsten Dienst- 
Pelle (Bebbede.) 
b) Kiepen, Korb= und Packträger, Handfuhrwerke, Bauern. Fuhrwerke und 
beladene Laskehlere, welche usche verpackte Waaren führen, können von den 
Grenzaufsehern auf der Stelle revldirt werden, um sich die Ueberzeugung 
zu verschaffen, daß enweder kelne gollpflichelgen Gegenstände geladen oder 
dlese gehörig angemelder sind. Bel förmlich verpacklen Waaren verfah- 
ren ste entweder wie zu u. vorgeschrieben ist, oder führen solche zur Obrig- 
keit des nächsten Orts, um mit dleser elne Nachsichung vorzunehmen. 
Bel Personen, gegen welche der Augenschein den Verdache anrege, dah 
ste Waaren unter den Kleldern verborgen haben, (Kt nach §F. 39. des 
Zollgesehes zu verfahren. 
) Ledig angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme können die Grenzausseher 
anbalcen, um Ueberzeugung zu nehmen, daß es wirklich unbeladen ist. 
4) Fährer von Schisss-Gesähen, welche weniger als fünf Lasten tragen, müs- 
sen auf den Anruf der Grenzaufseher sobald wie möglich anhalten und, 
je nachdem es verlangt wird, entweder dem User zulkeuern und dort an 
schicklichen Stellen anlegen, oder die Ankunft der Grenzaufseher abwarten. 
*i % SGshennt sfübre, welche von dem Transport- Ausweise besrelt sind 
. 84. a. — d.), ist verbunden, den Orenjaussehern zur Stelle die noͤ. 
* Auskunst zu geben, um sie zu überzeugen, daß die cransporkirten 
Gegenstände eines Auswelses nicht bedürsen. Kann dleß niche sofort ge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.