Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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mügend gescheben, se sind dle Grenzauffeber besugr, ben Transpore bähler 
zu füßren, wo die verlangte Auskunfe mit Sicherbett zu erkangen sst. 
DReisende zu Wagen mie Gepäck, zu Pferde und zu Juß mit Felleisen 
und dergleichen, welche sich auf elner Zollsteaße In der unbe jweifelten 
Richtung nach dem Grenzzellamte beßnden, dürsen von den Grenzaufse- 
bern gar nicht angehalten werden. Treffen sie aber dergleichen Reisende 
entweder auf einem Punkie der Zollstrage, wo dieselben das Grenzzollamt 
schon im Rücken baben, oder außerhalb ciner Zollstraße, so können sie, 
mit Ausnahme der mit den gewöhnlichen Posten oder mit Ercrapost Rel- 
senden, den Nachweis der geschebenen Meldung fordern. 
Ecsolgt dieser, so müssen sie die Personen ohne Störung reisen lassen, 
im entgegengesebten Falle aber zum nächsten Zollamte fuͤhren. 
C) Gegensiäudr, welche niche it dem vorgeschriebenen Ausweise versehen 
sind, damit nichr übereinstimmen, oder auf einer Seraße betrossen werden, 
welche von der vorgeschriebenen abweicht., sind pon den Grenzgussebern 
in Beschlag zu nehmen und an das nächste Zollan#u# abzulieseen. 
4) Die Grenzausseher siub eben -# befuge als verpllichtet, dis ans dem Grenz- 
bezieke in bas Binnenland geftüchreten oder mie Gewalt enekommenen De- 
fraudauten dahin zu versolsen, und sich im Betretangsfalle ihrer Person 
und Waaren zu bemächtigen. 
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— Die im 6. 28. des Zollgesezes bezeichueten Beameen haben, um der ibnen 
und Kommunl, dert auserlegten Veroflichtung geungen zu tönnen, bei vorhandenem Werdochte, 
vamte- dafi eine Verletzung der Zellgesetze beabsschriger werde, die Besugnilz, Personen 
um Waaren so weit anzubalten, als solches den Grenzaufsehern selbst verstat. 
tet ist. 
9. 108. 
K. Im Snner#n Im Junnern des Landes besteben zur Erhebung des Ein= Aus, und Durch- 
dee Tandes. gangs ollé Hauptsoll= oder Hauxtsteuerämter und Zell= oder Etcueraͤmter. Sie 
1) Hebestellen. sund entweder solche, mit denen eine Nieberlage fuͤr fremde unver jollte Waaren
	        
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