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(Packbs, Site= E**m Frelhafen) verbunden, oder folche, bei welchem dieß
niche der Fall i
Dle oder Hauptsteuer · Aemter mit Nlieberlage sind zu jeder Zoll ·
Erbebung von fremden Gegenstaͤnden befugt, welche nach Maßgabe dleser Odd-
mung im Innern gescheben darf.
Sie sind im Innern in der Regel allein besugr, Begleltscheine zu erthellen.
Die Hauptämter ohne Niederlage, lugleichen die Hiezu besonders ermächeig-
ten Zoll- oder Steuccämter können den Eingangszoll von fremden Waaren nach
Maaßgabe der auf s#e gericheeten Begleltscheine Nr. II. erheben. Zur Ertbell-
ung von Begleitscheinen sind sie ohne besondere Genebmigung niche ermächtiger,
es sep demm, daß die Theilung eines Waaren-Transports nach §. 49. uSthig würde.
In welchen Orten der Vereinslande sich Hebestellen besinden, auf welche
Waaren mit Beglelischeln Nr. I. oder Nr. II. abgesertigt werden kömen, soll
öffenrlich bekannt gemacht werden.
(. 109.
Wo in anderen Orten zur Erhebung innerer Berbrauchssteuern besondere 2) Andere Diensl-
Empfangsstellen vorhanden sind, werden diese, so well es erserderlich '#st, als Auf- llelen (Bebör-
schisämter und Legirimationsscheins. Stellen au der Binnen-Linie, zur Eebebung den .)
des Eingangszolles von den mit den Fahrposten transportirten Gegenständen und
zur Mitwirkung bei der Waaren· Kontrole benußt.
Wo dergleichen nicht vorhanden sind, sollen die Statt brer mie den oblgen
Werrlchmngen beauseragteen Dleultstellen (Bebörden) zu Iffentlicher Kennmmiß ge-
bracht weeden-
5. 110.
Seeueraufseher und andere Beamee im Innern, welche mit der Handhab- 3) Auslchteteamte
ung der Waarenkomrole im Binmenlande beaustrage sind, müssen, wenn sie sich (Beamte.)
in Dienstausübung befinden, eneweder in Unisorm gekleide#, oder mit einer von
der zuständigen Landesbehörde ausgestellten und untersiegelten Legirimationskarte
versehen seyn.
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