Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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(Packbs, Site= E**m Frelhafen) verbunden, oder folche, bei welchem dieß 
niche der Fall i 
Dle oder Hauptsteuer · Aemter mit Nlieberlage sind zu jeder Zoll · 
Erbebung von fremden Gegenstaͤnden befugt, welche nach Maßgabe dleser Odd- 
mung im Innern gescheben darf. 
Sie sind im Innern in der Regel allein besugr, Begleltscheine zu erthellen. 
Die Hauptämter ohne Niederlage, lugleichen die Hiezu besonders ermächeig- 
ten Zoll- oder Steuccämter können den Eingangszoll von fremden Waaren nach 
Maaßgabe der auf s#e gericheeten Begleltscheine Nr. II. erheben. Zur Ertbell- 
ung von Begleitscheinen sind sie ohne besondere Genebmigung niche ermächtiger, 
es sep demm, daß die Theilung eines Waaren-Transports nach §. 49. uSthig würde. 
In welchen Orten der Vereinslande sich Hebestellen besinden, auf welche 
Waaren mit Beglelischeln Nr. I. oder Nr. II. abgesertigt werden kömen, soll 
öffenrlich bekannt gemacht werden. 
(. 109. 
Wo in anderen Orten zur Erhebung innerer Berbrauchssteuern besondere 2) Andere Diensl- 
Empfangsstellen vorhanden sind, werden diese, so well es erserderlich '#st, als Auf- llelen (Bebör- 
schisämter und Legirimationsscheins. Stellen au der Binnen-Linie, zur Eebebung den .) 
des Eingangszolles von den mit den Fahrposten transportirten Gegenständen und 
zur Mitwirkung bei der Waaren· Kontrole benußt. 
Wo dergleichen nicht vorhanden sind, sollen die Statt brer mie den oblgen 
Werrlchmngen beauseragteen Dleultstellen (Bebörden) zu Iffentlicher Kennmmiß ge- 
bracht weeden- 
5. 110. 
Seeueraufseher und andere Beamee im Innern, welche mit der Handhab- 3) Auslchteteamte 
ung der Waarenkomrole im Binmenlande beaustrage sind, müssen, wenn sie sich (Beamte.) 
in Dienstausübung befinden, eneweder in Unisorm gekleide#, oder mit einer von 
der zuständigen Landesbehörde ausgestellten und untersiegelten Legirimationskarte 
versehen seyn. 
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