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Nr. 74. Reglerungs-Bekanntmachung, dle Ausföhrung der im 5. 2. der naͤchsworstehe nden Lanbts-
desherrlichen Verordnung erthellten Vorschrift hinsichullch der den durchgehenden Waaren
zugestondenen Befrelung von den Ausglelchungsabgaben, d. d. 18. September 1835.
Mit Bezugnahme cuf die vorstehende höchste Erläucerung des Zollgeseces und des
JFolltarifes, vom 10. September d. J. unter 2. wled hierdurch bekannt gemache:
1) Ausgleichungsabgabepfllchulge Gegenstände, welche entweder unmletelbar durch eln Ver-
einsgebiet, in welchem dergleichen Ausglelchungesteuern bestehen, durchgehen, oder nach
einer Packhofanlederlage bestimme sind, um nach elnem anderen Wereinsstaake, In wel-
chem eine Ausglelchungsabgabe von solchen Gegenständen nicht zu enerlchten ist, oder
nach dem Auslande geführe zu werden, müssen, wenn sie der Enerichkung der Aus-
glelchungsabgaben niche unterliegen sollen, bel solchen Anmelbeskellen, die zur Begleit,
scheinertheilung besuge sind (im Thüringischen Vereine nur das Herzoglich Sichsische
Haupcsteueramt zu Coburg) nach den Formen und Worschrifcen des Begleltschelnver-
fabrens abgefertigt werden.
2) Um jedoch den Verkeßr mit ausgleichungsabgabepflichtigen Gegenständen möglichst zu
erlelchtern, kann dle Abfertigung auch im Lande der Versendung bes elnem zur Be-
gleitscheinerthellung besugeen Zoll- und Seeueramte geschehen.
5) Die letzterwähnte Absertigung im Lande der Versendung muß dann erfolgen, wenn
der Uebergang über eine nicht zur Begleleschesnerehellung befugee Anmeldestelle bewieke
werden foll.
Kanzley Gero, den 18. September 1835.
Fürstlich Reuß-Pl. der J. L. gemeinschaftl. Regierung.
von Strauch,
vdt. Dinger.