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Wo außerdem der Umfong des Verkehrs es erforbert, voh auch andere Ab-
kergungen an Sonn= und Festtagen in bestimmeen Stunden ertheilt, oder gewisse
Dientleistungen auch zu andern, als den eben festgesegten Stunden verrichtet wer-
den, soll darüber eine Bekanntmachung der dem Aune zunächst vorgesetzten Be-
hörde an der Außenseite der Eingangsrhür zu dem Geschäfmlokal angebester werden.
. 112.
Bel den Hauptzoll= und Haupesteuerämkern um Innern sollen die Dlenst-
stunden folgende seyn:
in den Wintermonaten Obtober bis einschließlich Februar, Vor-
mittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr; in
den übrigen Mouaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
Fü die übrigen Diensistellen (Behörden) im Innern sollen die Seunden,
in welchen die aus der gegenwärtigen Ordnung encspringenden Abferrigungen er-
thellt werden müssen, näher bestimme und In gleicher Art, wie im 6. 111. vor-
geschrieben ist, zur Kemuniß des Publikums gebrache werden.
5. 413.
Es ist Oflicht der Zellbeamten, die Personen, mit welchen sie im Dienste
zu tbun baben, ohne Unrerschied anständig zu behandeln, bei ihren Dienstverricht=
ungen bescheiden zu verfahren und ihre Nachsragen und Revisionen nicht über
den Zweck der Sache auszudehnen. Insonderheit dürsen sie unter keinen Um
ständen für irgend ein Oleusigeschäft, es bestehe in Nachscagen, Revisionen, Auc-
sertigungen 2c. ein Eucgelt oder Geschenk, es sey an Geld, Sachen oder Diensi-
leistung, und habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. — Damit
Beschwerden des Publikums, besonders an den Grenzen, wo der Fremde keine
Jeit zu einem umskändlichern Verfahren ha#, zur Kennmiß der vorgesetzten Ve-
börde gelangen, soll bei jeder Zoll- und Abser#igungsstelle (Behörde) ein Be-
schwerde-Register verhanden sern, Iin welches jeder, der Ursache zur Beschwerde
zu haben vermeint, seinen Namen, Stand und Wohnore, so wie dle Thatsache,
2) Belden Abfeclis=
ungsllellen (Behbr-
den) im Innern.
III. Allgemeines Ver-
halten der Joll-
beamien u. Joll-
bllichugen gegen
cinander.