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Eln fernerer Ruͤckfall nach fruͤherer, zur Vollziehung gebrachker oder geset-
lich vollziehbarer Werurtheilung zieht, außer der Konsiskation der Gegenstaͤnde der
Uebertretung, die Verdoppelung der §. J. bezeichneten Geldbuße, anstatt derselben
aber elne verhälmihmäßige Freibelksstrase, die vier Jahre niche übersteigen darf,
und den Verlust des Gewerbes, bei welchem bie Kontreebande oder Zolldefrauda-
tion begangen ward, bis zu fünf Jahren nach sich.
Ooch kann ausnahmeweise nach richlerlichem Ermessen, mie Berücksichtigung
aller Umstände des vorliegenden Falles und der vorausgegangenen Fälle, auf die
oben bezeichnete Geldstrase dann erkannt, auch von der Entzichung des Gewerbe-
betciebs Abstand genommen werden, wenn der Schuldige die Kentrebande oder
Descaudation nicht erwerbsmäßig betreibt, oder wenn derfelbe nicht einer der frü-
bheren, oder die lebte Uebercectung unter erschwerenden (5H. 10. bis 14.) oder
überbaupt unter solchen Umsländen begangen hat, uncer welchen die berügliche Ab.
ssche bestimmt vorgelegen bat, oder vorliegk.
Im Fall die Geldstrase niche beigetrieben werden kam, sindet daun star der-
selben verhässnißmägige Freiheitsstrase, jedoch nicht über vier Jahre, Statt.
5. 5-
Die Kontrebande oder Zolldefraudation wird als vollbracht angenomimen:
4) wenn bei der Aumeldung an der Zollstätke
a. Gewerbtreibende und Frachtfüprer verbokene oder zollpfilcheige Gegen-
stände gar nicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer Beschafsen-
beit, die eine geringere Abgabe würde begründer haben, deklariren, oder
b. andere Personen derglelchen Gegenstände wider besseres Wissen unrich-
rig deklariren, oder bei der Reviston verheimlichen.
2) wenn beim Transpore verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände im Grenj=
rzirke
a. die Zollstäͤtte, bei welcher dieselben bei dem Ein - oder Ausgange haͤtten
bb. Snast dis ser-
neren Ruͤckfal-
les.
cc. Sälle, wo die
Contredande oder
Deftaudalion als
vollbracht ange-
nommen wird.