Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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angemeldet und gestelle werden süllen, ohne sosche Anmeldung und Seell- 
ung überschritten und ganz. umgangen, 
h. die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollauswelse bezeichnete Weg 
nicht inne gehaleen, 
c, der Transport ohne Erlaubniß der Bebörde außer der gesetzlichen Ta- 
geszest bewirkt wied, oder 
a. Gegenstände ohne den vorschristsmäßigen Zollausweis becroffen werden, 
oder mit diesem nicht bereinstinumen, 
3) wenn über verbotene oder gollpflichtige Gegenstände, welche aus dem Aus- 
lande elngehen, vor der Anmeldung und Revisson bei der Zollstätte, oder, 
wenn über derartige, zur Durchfuhr oder zur Versendung nach elner öf- 
sentlichen Niedellage-Austole deklorirte, oder soust unter Begleitschein ge- 
beude, Gegenstände auf dem Transporke eigenmächtis verfüge wird; 
) wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht, in Gemäßbeic der nach 
S. 20. des Zollgesetzes getrossenen Anordnungen, über die erfolgte Versteuer- 
ung. oder ble steuersrele Abstammung ber vorgefundenen Gegenstände aus- 
weisen knnen; 
5) wenn unverzollte Waaren aus einer Austalr zur Nieberlage derselben oyne 
vorschristemößige Deklaration (Ubmeldung) entsernt werden. 
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Das Daseyn der in Rede stehenden Vergehen und die Anwenbung der Strase 
derselben wird in den verstehend unter 1. bis 5. angeführten Fällen lediglich durch 
die daselbst bezeichneten Thatsachen begründer. 
Kann jeboch in den uncer 2. und 4. angeführten Fällen der Angeschuldigee 
vollständig nachweisen, daß er eine Kontrebande oder Defraudarion nicht habe ver- 
üben können oder wollen: so siudet nur eine Ocdnungsstrase nach Vorschrife des 
S. 17. Statt. 
+. 6. 
Wenn in den, im K. 36. des Jollgesetzes bezeichneren Fällen der gollordnungs- 
mäßige Ausweis über die im Binnenlande transportirten Waaren ulche zur Seelle 
ertheilt werden kanm, oder der erforderliche Vermerk in den Handelsbüchern sehle,
	        
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