Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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(h 12. 
Wird eine Kontrebande oder Defraudation von drei oder mehrern Personen 
gemeinschaftlich mie oder ohne vorherige Verabredung verübe, so wird die Strafe 
für diese Vergehen gegen den Anführer durch elne drei- bis sechsmonatliche, ge¬ 
gen jeden der übrigen Theilnehmer aber durch eln= bis dreimonarliche Freihelts¬ 
strafe geschärft. 
Witd dieses Vergeben nach zur Wollzlehung gebrachter oder gesetzlich voll¬ 
lehbarer Verurtheilung wiederhol#, oder ist eine derartige Verbindung für die 
Dauer elngegangen worden, so trifft den Anführer ein bis zweijährige, die übri¬ 
#en Theilnehmer sechsmonakliche bis elnjährige Freibeltsstrafe neben der verwirk¬ 
ten Defrauhacsons= oder Kontrebande=Srrafe. 
. 43. 
Wird die Kontrebande oder Zolldefraudation uncer dem Schute einer Ver¬ 
sicherung (Assekuranz) begangen, so gelten folgende Bestimmungen: 
4) Derjenige, welcher dies Vergehen verübe, versälle, neben der auf die Ue¬ 
bertretung selbst gesetzten Strafe, noch außerdem in eine Freiheitsſtrafe von 
zwei bis drei Monaten; 
2) Wird die Kontrebande oder Zolldefraudation von drei oder mehreren, zu 
diesem Zwecke verbundenen Personen uncer dem Schutze einer Versicher¬ 
ung verübe, so ist die nach Verschledenheit der im §F. 12. verzeichneten 
Faͤlle verwirkte Strafe gegen den Anfuͤhrer mit achtmonatlicher bis einjaͤh⸗ 
riger, und gegen die uͤbrigen Theilnehmer mit vier⸗ bis ſechsmonatlicher 
Freiheitsſtrafe zu ſchaͤrfen; 
3) Der Verſichernde (Aſſekurateur), ſowie der Vorsteber einer Versscherungs¬ 
Gesellschafe, bat in den Fällen 1. und 2. eine Freiheicsstrase von ein und 
ein halb bis zwei Jahren, jeder der übrigen Mieglieder der Gesellschafe 
eine solche von sechs Monaten bis zu einem Jahre verwirke; 
4) Außerdem unterliegen die zum Zwecke der Versicherung angelegeen Fonds 
der Konfiskarion. 
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