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in dem Augenblicke, wo dleselben in Beschlag genommen worden sind, auf den
Staac übergegangen zu betrachten, und kann nach den Grundsähen der Cloilge-
setze über die Vindikation gegen jeden dritten Bessher verfolgt werden.
§. 23.
Tessen mie elnem Zollvergehen andere Verbrechen zusammen, so komme dle k. Zusammentreffen
sür erstere bestimmte Srwase zugleich mit der für lehlere vorgeschrlebenen zur An„ mlt andern Ver-
wendung. brechen
5. 24.
Wied die Kontrebande oder Defoudatson mickelst elner Fälschung des Waa. a#. Sirafederbülsch=
reverschlusses verübt, so etrire der Strafe des Zollvergehens dle Strose der Fälsch. uns des Waaren-
ung oͤffentlicher Urkunden Ginzu. veilchlusses.
5. 25.
Die Bestechung der Zollbeamten wlrd nach den über dle Bestechung öffent- Me V. der Be-
licher Beamten bestehenden Strafgeseben geahndet.
5. 26.
Die Srafgesetze wegen der Widersebllchkele gegen öffen#llche Beamee finden —*
auf derartige Vergehen gegen Zollbeamee gleichfalls Anwendung. dlichkel
5. 27.
In Füllen, wo dle auf die Kontrebande und Defraudackon gesetzeen Srrafen i. Verilhrung.
zu erkennen sind, eritr die Werjährung des Vergehens nach drei Jahren, in Fäl-
len anderer Art (98. 16. und 17.) rite sie nach elnem Jahre ein. Außerdem
gelten wegen der Verlährung die allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen.
5. 28.
Unbekanmeschaft mit den Vorschriften des Zollgesetzes, der Zollordnung und k. unbermnsschast
des Zoll-Sorasgesetzes, sowle der dem zu Folge erlassenen Verwalcungs-Vorschrif- mmle ber Zollge-
uen soll Rlemand, auch nicht den Ausländern zur Entschuldigung gerelchen. sebgebung.