Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

B. Von dem 
Strafver= 
sabren. 
a. Virfahren bei 
Enideckung el- 
nts Zollverge- 
hens. 
b. Verfahren bin- 
lichulch der in 
Beschlag genom- 
Mmenen Sachen. 
326. 
29. 
Der erste Angriff und dle vorläusige Fe#sstellung bes Thacbeskandes bei Ent- 
beckung eines Zollvergehens erfolgt durch dle mie der Wahrnehmung des Zollin= 
teresse beaustragren Beamten, welche sich der Gegenstände des Vergebens, und 
wenn es zur Sicherstellung der Abgaben, Serasen und Untersuchungskosten ersor- 
berlich ist, auch der Transporemsteel durch Beschlagnahme versichern müssen. 
Fremde und unbekannte Kontravenlenen können verhaftet und, bis sie sich 
leglelmiren und Slcherhelt bestellen, an das nächste Gericht zur Verwahrung ab- 
zeliesert werden. 
K. 80 
Dle Freilassung ber Iin Beschlag genommenen Gegenstände vor ausgeniachter 
Sache ist nur zulässig, wenn eine Verdunkelung des Sachverältaisses bavon ulcht 
zu besorgen ist. Alsdann ist solche in Ansehung der Transporimictel durch die 
Zell- oder Steuerstellen ohne Verzug zu versägen, wenn entweder, nach den ob- 
walcenden Verhältnissen, wahrschelnlich itt, daß der Kontravenient dem Staate 
auch ohne Sicherheitsleistung sür das Vergehen werde gerecht werden kännen, 
oder wenn genügende Sicherbeit auf Höbe des Becrags der Gesälle, Serase und 
Kosten, oder auf Höhe des Werths der Transportmittel,, Falle dleser geringer 
(#t, geleistet worden. In Ansehung der In Beschlag genommenen Gegenstände, 
in Bezug auf wesche die Uebertretung verübt worden, findet, unter obiger Vor- 
aussetzung, die Freilassung durch die Zoll- oder Seeuerstellen nur Stal#, wenn 
bei Vergehen, welche niche die Konfiskarlon der Waaren nach sich ziehen, die 
wahrscheinliche Summe der Serase und Kosten, und in anderen Fällen der an- 
erkannte oder gehörig ermiteelte Werth der Waaren, einschlleßlich der Gefaͤlle, 
entweder baar deponlee oder pöllige Stcherheit dafür auf andere Art geleister wird. 
F. 31. 
Iusofern die in Beschlag genommenen Transporemlttel, als Zugehlere rc., 
nicht Innerhalb acht Tagen freigegeben werden können, und deren Pflege und Un- 
(erhaltung, Kostenausfwand, Seitens der Zoll= oder Steuerbehörde ersordert, oder 
die in Beschlag genommenen Waaren dem Werderben bei der Aufbewahrung un- 
terworsen sind, muß die Veräußerung derselben alsbald veranlaße werden.
	        
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