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in contumaciam verfaßren und nur auf solche Einwendungen gegen die Glaub-
würdsgkeit derselben Räcksicht genommen, welche sich aus deren Aussagen von
selöst ergeben. — Die Untersuchung wird ohne weicere Vorladung des Ange-
schuldigten zu Ende gesübrt und eneschteden. Diese Nachehelle müssen demlelben
in der Vorladung ausdröcklich bekannt gemacht werden.
5. 39.
Dle Zeugen sind verbunden, ben an sse von den Zoll= oder Steuerftellen
ergehenden Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich dessen welgert, wird dazu
auf Requisteion des Joll- oder Seeueramtes durch das Gericht, in glelcher Arr
wle bel gerichtlichen Vorladungen, angehallen. Bel Wereldung der Zeugen i#st
eln mie richterlicher Qualiräc versehener Justlzbeamter zuzusiehen, oder dle Zeugen
sind zur Verelduug vor einen solchen Justizbeamten zu stellen.
K 40.
In Sachen, wo dle Geldbuße und der Konsiskurlonswerth zusammen den
Betrag von sunfzig Thalern übersteigen, muß dem Angeschuldigten auf Verlan-
gen eine Frist von ache Tagen bis vier Wochen gur Elnreschung elner schriftli=
chen Vertheldigung gestacter werden.
41.
Findet der General-Inspektor die Anwendung elner Staafe niche begruͤndet,
so versügt er die Zurücklegung der Akten.
*. 42.
Der Spabbescheid, welchem die Enescheldungsgrünbe belgefüge seyn müssen,
wolrd duirch das Zoll- oder Steuerame dem Angeschuldlgten nach Befinden der
Umstäude, zu Procokoll publizirt, oder durch Zusertigung elner Abschrift desselben
in der für die Vorladung vorgeschriebenen Form Insinuirt. —
Bel Eröffnung des Srrafbescheidcs sind dem Angeschuldigeen zugleich die
ihm dagegen gustehenden Rechtemitrel bekanne, auch ist derselbe auf die Erhoͤhung
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