Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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in contumaciam verfaßren und nur auf solche Einwendungen gegen die Glaub- 
würdsgkeit derselben Räcksicht genommen, welche sich aus deren Aussagen von 
selöst ergeben. — Die Untersuchung wird ohne weicere Vorladung des Ange- 
schuldigten zu Ende gesübrt und eneschteden. Diese Nachehelle müssen demlelben 
in der Vorladung ausdröcklich bekannt gemacht werden. 
5. 39. 
Dle Zeugen sind verbunden, ben an sse von den Zoll= oder Steuerftellen 
ergehenden Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich dessen welgert, wird dazu 
auf Requisteion des Joll- oder Seeueramtes durch das Gericht, in glelcher Arr 
wle bel gerichtlichen Vorladungen, angehallen. Bel Wereldung der Zeugen i#st 
eln mie richterlicher Qualiräc versehener Justlzbeamter zuzusiehen, oder dle Zeugen 
sind zur Verelduug vor einen solchen Justizbeamten zu stellen. 
K 40. 
In Sachen, wo dle Geldbuße und der Konsiskurlonswerth zusammen den 
Betrag von sunfzig Thalern übersteigen, muß dem Angeschuldigten auf Verlan- 
gen eine Frist von ache Tagen bis vier Wochen gur Elnreschung elner schriftli= 
chen Vertheldigung gestacter werden. 
41. 
Findet der General-Inspektor die Anwendung elner Staafe niche begruͤndet, 
so versügt er die Zurücklegung der Akten. 
*. 42. 
Der Spabbescheid, welchem die Enescheldungsgrünbe belgefüge seyn müssen, 
wolrd duirch das Zoll- oder Steuerame dem Angeschuldlgten nach Befinden der 
Umstäude, zu Procokoll publizirt, oder durch Zusertigung elner Abschrift desselben 
in der für die Vorladung vorgeschriebenen Form Insinuirt. — 
Bel Eröffnung des Srrafbescheidcs sind dem Angeschuldigeen zugleich die 
ihm dagegen gustehenden Rechtemitrel bekanne, auch ist derselbe auf die Erhoͤhung 
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