330
ber Serafe aufinerksam zu machen, welche er im Falle elner Wlederholung fei-
nes Vergehens zu erwarcen hat, und daß dleses geschehen, ist in der Publika-
tionsverbandlung zu erwähnen.
Wird solches unterlassen, so bac dle mit der Publskarlon beaustragte Behörde
eine Ordnungsstrase verwirkt,, den Koncravenlenten trisfe jedoch dessen ungeachter
bei einer Wiederholung des Vergehens dle auf letztere gesehte Serafe.
4. 4.
Der Angeschuldigee kann, wenn er von der Besugniß zur Berufung auf
richterliche Enescheidung kelnen Gebrauch machen will, gegen den Scrafbescheid
den Rekurs an die oberste Finanzbehörde ergreisen. Dleß muß sjedoch binnen
gehn Tagen nach Eröffnung des Scrafbescheides geschehen, und schlleße fernerhin
jedes gerichtliche Verfahren aus. Der Rekurs ist bel dem Zoll= oder Steues-
amte, welches die Publikarion bewirke bac, anzumelden. —
Wenn mit der Anmeldung des Rekurses ulcht zuglelch dessen Rechtfertigung
verbunden Ist, so wird der Angeschuldigte durch das Zoll- oder Steucramt auf.
gefordert, die Ausführung selner weiteren Vertheidlgung in einem nicht über vler
Wochen Olnaus anzusehenden Termine zu Prokokoll zu geben oder bis dahin schrist-
lich bei demfelben einzurelchen.
. 44.
Die Verhandlsungen werden hiernächst an den General- Inspektor und von
diesem zur Absassung des Rekurs-Resoluis an die oberste Finanzbehörde elngesen.
det. Hat jedoch der Angeschuldigte zur Rechtfertigung des Rekurses neue That-
sachen oder Beweismitcel, deren Aufnahme erheblich besunden wird, angeführt,
oder erscheint sonst die Untersuchung noch unvollständig, so wird dle Fortsehung
derselben nach den obigen Bestimmungen angeordner, worauf in erster Justanz
auderweit entschleden, oder — dasern der General-Jnlpektor seinen Strafbescheid
abzuändern sich niche bewogen findet — die vervollständigten Untersuchungsakeen
sofore wieder elngesendet werden.
+. 45.
Das Nekurs-Resolut, welchem die Eurscheldungsgründe belzufügen sind, wird