Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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ber Serafe aufinerksam zu machen, welche er im Falle elner Wlederholung fei- 
nes Vergehens zu erwarcen hat, und daß dleses geschehen, ist in der Publika- 
tionsverbandlung zu erwähnen. 
Wird solches unterlassen, so bac dle mit der Publskarlon beaustragte Behörde 
eine Ordnungsstrase verwirkt,, den Koncravenlenten trisfe jedoch dessen ungeachter 
bei einer Wiederholung des Vergehens dle auf letztere gesehte Serafe. 
4. 4. 
Der Angeschuldigee kann, wenn er von der Besugniß zur Berufung auf 
richterliche Enescheidung kelnen Gebrauch machen will, gegen den Scrafbescheid 
den Rekurs an die oberste Finanzbehörde ergreisen. Dleß muß sjedoch binnen 
gehn Tagen nach Eröffnung des Scrafbescheides geschehen, und schlleße fernerhin 
jedes gerichtliche Verfahren aus. Der Rekurs ist bel dem Zoll= oder Steues- 
amte, welches die Publikarion bewirke bac, anzumelden. — 
Wenn mit der Anmeldung des Rekurses ulcht zuglelch dessen Rechtfertigung 
verbunden Ist, so wird der Angeschuldigte durch das Zoll- oder Steucramt auf. 
gefordert, die Ausführung selner weiteren Vertheidlgung in einem nicht über vler 
Wochen Olnaus anzusehenden Termine zu Prokokoll zu geben oder bis dahin schrist- 
lich bei demfelben einzurelchen. 
. 44. 
Die Verhandlsungen werden hiernächst an den General- Inspektor und von 
diesem zur Absassung des Rekurs-Resoluis an die oberste Finanzbehörde elngesen. 
det. Hat jedoch der Angeschuldigte zur Rechtfertigung des Rekurses neue That- 
sachen oder Beweismitcel, deren Aufnahme erheblich besunden wird, angeführt, 
oder erscheint sonst die Untersuchung noch unvollständig, so wird dle Fortsehung 
derselben nach den obigen Bestimmungen angeordner, worauf in erster Justanz 
auderweit entschleden, oder — dasern der General-Jnlpektor seinen Strafbescheid 
abzuändern sich niche bewogen findet — die vervollständigten Untersuchungsakeen 
sofore wieder elngesendet werden. 
+. 45. 
Das Nekurs-Resolut, welchem die Eurscheldungsgründe belzufügen sind, wird
	        
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