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an den General-Inspeklor und von demselben an bas berreffende Zoll, ober Steuer ·
am befördere und von diesem nach den Vorschristen in S. 42. eröffnet.
. 40.
Bel der Uneersuchung im Verwaltungewege kommen, außer den baaren Aus-
lagen an Porto u. s. w. keine Kosten in Ansatz.
. 47.
Nach erfolgter stillschweigender (6. 34.) ober ausdrücklichee Berufung auf
rechtliches Gehör, welche bel dem Steueramt anzubringen ist, sind dle Akten an
den General. Juspektor einzusenden, welcher solche der obersten Finanzbehörde zur
Einleltung des welter Erforderlichen überreicht.
S. 48.
Die Führung und Entscheidung der gerlchtlichen Untersuchungen ersolgt durch
die Bebörden und in der Form und dem Justanzenzug, welche in den allgemei-
nen Geseben bellimmt sind. Bei der Publikacion des Straserkennrnisses ist jedoch
auch Seitens der Gerschte nach S. 42. zu verfahren.
. 49.
Liegt bereits ein Serafbescheid im Verwaltungswege vor, so isf derselbe als
nicht ergangen onzusehen; und es erkennt älsdann das kompetente Gericht, entwe-
der sofort auf den Grund der Verbandlungen im Verwaltungewege, oder, nach
seinem Ermessen, nach vorgängiger gerichtlicher Vervollständigung der Untersuchung.
. 50.
Wenn die Fähigkeit des Angeschuldigten zur Zablung der Geldbuße nicht
außer Zweisel ist, so muß zugleich auf die im Unvermsgensfalle eintretende Frei-
beirsstrase erkanm werden.
F. 51.
Die Vollstreckung der gerichtlichen Erkenntnlsse geschieht von den Gerichten,
f. Versahren bei ge-
riotlichem Unler-
lsuchungen.
6. Strafoclstreckung.