Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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an den General-Inspeklor und von demselben an bas berreffende Zoll, ober Steuer · 
am befördere und von diesem nach den Vorschristen in S. 42. eröffnet. 
  
. 40. 
Bel der Uneersuchung im Verwaltungewege kommen, außer den baaren Aus- 
lagen an Porto u. s. w. keine Kosten in Ansatz. 
. 47. 
Nach erfolgter stillschweigender (6. 34.) ober ausdrücklichee Berufung auf 
rechtliches Gehör, welche bel dem Steueramt anzubringen ist, sind dle Akten an 
den General. Juspektor einzusenden, welcher solche der obersten Finanzbehörde zur 
Einleltung des welter Erforderlichen überreicht. 
S. 48. 
Die Führung und Entscheidung der gerlchtlichen Untersuchungen ersolgt durch 
die Bebörden und in der Form und dem Justanzenzug, welche in den allgemei- 
nen Geseben bellimmt sind. Bei der Publikacion des Straserkennrnisses ist jedoch 
auch Seitens der Gerschte nach S. 42. zu verfahren. 
. 49. 
Liegt bereits ein Serafbescheid im Verwaltungswege vor, so isf derselbe als 
nicht ergangen onzusehen; und es erkennt älsdann das kompetente Gericht, entwe- 
der sofort auf den Grund der Verbandlungen im Verwaltungewege, oder, nach 
seinem Ermessen, nach vorgängiger gerichtlicher Vervollständigung der Untersuchung. 
. 50. 
Wenn die Fähigkeit des Angeschuldigten zur Zablung der Geldbuße nicht 
außer Zweisel ist, so muß zugleich auf die im Unvermsgensfalle eintretende Frei- 
beirsstrase erkanm werden. 
F. 51. 
Die Vollstreckung der gerichtlichen Erkenntnlsse geschieht von den Gerichten, 
f. Versahren bei ge- 
riotlichem Unler- 
lsuchungen. 
6. Strafoclstreckung.
	        
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