Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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die der Enescheldungen im Verwalcungswege aker von der Zoll= oder Steuerbe= 
börde, welche dabel nach den, söüc Exekurionen im Verwalcungswege erthellien 
Worschriften zu verfahren, und dafern es wirklicher Hülfovollstreckung bedarf,, die 
Cerichte deshalb zu requiriren har, welche verpflichtet sind, den Ancrägen der 
Zell- und Steuerbehörden hierauf zu genügen, ohne in weitere BeureHellung der 
Sache selbst elnzugeben. Die Zell- und Stieuerbehörde konn nach Umständen 
der Wollstreckung Einhalc tun,, und die Gerichee haben ihren dehfallsigen Anträ- 
den Folge zu geben. 
* 52. 
Zur Beltrelbung von Gelhbußen darf ohne die Zustimmung des Verurtheil- 
ken, insofern dleser ein Jnländer ist, kein Grundstück subhastire werden. 
5. 53. 
Die Verkußerung der Konsiskate wird ohne Unterschied, ob die Entscheidung 
im gerlchtlichen oder im Verwallungswege erfolge ist, vurch die Zoll · oder Steuer · 
bebörde bewirkr. - 
S. 54. 
k. Volstreckung ber Kann dle Geldbuße ganz oder theilweise nicht beigetrleben werden, so ist, 
lus#diaisch elnire= wenn nicht schon für den Unvermägensfall auf eine Freiheltsstrafk erkanmt woe- 
uunde#n #rihells= den, die Geldbuße von dem Gerichte, welches in erster Inlskanz erkannt hat, durch 
sitas-. ein Resolut in eine verhältmißmäbige Freihelkostrase zu verwandeln und lehlere 
zu volstrecken. " 
BeidenimVerwaltungswegefestgeseskenthdbußtngeschlebsdlePekwonds 
luagqufdenGkundelnesvondenZollbchökdmunterdesAusfektigungds 
Straf-Resolut-«seqcstdsaAkkeslcsüben-dieUncingiehbqkkkitdekGeldbusiedurch 
das kompetente Obergericht, welches dabel auf elne Pruͤfung der ersolgten Ent- 
scheldung nicht weiter elngehen darf. 
g. 55. 
i. Verfahren bel Ere - Ausländer, welche dle gegen sie erkannte Geldbuße nlcht abtragen, Und, so- 
ungnenstongs= balb sie im Inlande betroffen werden, von der Zoll= oder Steuerbehörde, under
	        
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