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Zuzlebung der Orcsobrigkelt zu verhaften, und wenn sie blerauf nichr, binnen el-
ner nach den Umstnden zu bestimmenden Frist, für dle Berkchrigung oder SlI-
cherstellung der Geldbuße forgen, an die Gerichte, Behufs der Vollstreckung der
substbiarisch elneretenden Frelheiksstrase abzulieseen. Der Verurtheille kann von
der statt der Geldbuße bereles in Wollzug gesetzten Freiheitestrase sich nur durch
Erlegung des vollen Betrages der erkannten Geldbuße befeelen.
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I#t sür die Gelbbuße eln anderer nach Vorschrife des §. 20. verhaftek, st
Neht denselben die unkersuchende Behörde zu der gegen den Koncravenienken ein
gelestecen Untersichung binzu, worauf in dem Slrrafbescheide der Verwaltungsbe-
börde oder in dem gerichilichen Erkenmulsse zugleich über dle subsidiarische Ver-
bostung mle entschicden wied.
4. 57.
Dem subsiblarisch Verhasteten stehe gegen dle Enescheidung des General-
Inspekrors die Becusung entweder an die oberste Finanzbehörde oder an die Ge-
richte ofsen, und gegen die gerichtliche Verurtheilung stehen demselben dle nach dem
geordneten Justanzenzug zulässigen Rechesmittel zu.
Hat der Komeavenienk gegen den Serafbescheld elne andere Art der Beruf-
ung, als der subsidiorisch Verhaftere gewöhltr, so stehe es dem lehreren frei, ssch
der von dem erstern gewählten Berufung nachträglich anzuschließen. Will er die-
ses nicht, so bleibt das weitere Verfahren ausgesehe, bis über das Zollvergehen
in dem von dem Kontravenienken gewählten Wege entschieden worden Ist.
5. 58.
Ist der subsidlarlsch Verhaftete auf dle Vorladung der Behoͤrde bel der im
Verwaltungswege beendigten Untersuchung nicht erschlenen, so fertigt der General-
Inspektor, nachdem die Exekutlon gegen den Kontravenienten vergeblich versucht
worden, einen Zahlungsbesehl aus, und läße denselben dem subsidiarisch Verhaf-
keken mie dem Bedeuten zugehen, daß, wenn er sich zu der Vertretung nicht vec-
oslichtec Halte, ihm dieserhalb binnen zehn Tagen die Berusung an die oberste Fi-
Konsbehörde oder an die Gerichte offen stehe.
b. Versabren gegen dle
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