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Artikel 2.
In diesei Gesammt--Vereine sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen,
welche schon fruͤber entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben, dem
Zoll- und Handelsshsteme eines oder des anderen der contrahirenden Scaaten beigereien sud,
umrer Berücksichtigung ibrer auf den Beitritts-Verträgen berubenden besonderen Verpälktnisse
zu den S#xaaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen baben.
Artlkbel 3.
Dagegen bleiben von dem Gesammwereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen einfelnen
Landestbeile der cencrahirenden Scaalen, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in
den Gesamme-Verein nicht eignen.
Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des er-
leichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Haupilande gegenwörtig besteben
MWeitere Begünstigungen dieser Arc können nur im #sgemeinschaftlichen Einverständnisse
der. Vereinsglieder bewillige werden.
Artikel 4.
In den Gebieten der conkrahirenden Seaaten sollen übereinstimmende Gesehe über Ein-
gangs= Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben besteben, jedoch mie Modisicarionen, welche,
obne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu ehun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen
Geletzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als noth-
wendig ergeben.
Bei dem Zolltarise namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs= und-UAusgangs=
Abagaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen,
und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstcaßen es ersor-
dect, solche Abweichungen von den allgemein angenemmenen Erhebungosähen, welche für ein-
zelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, niche ausgeschlossen seyn, söfecn sie
auf die allgemeinen Inreressen des Wereino nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch dle Verwaltung der Eingangs- Ausgangs= und Durchgangs-Ub-
gaben und die Okganisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammé=