Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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werden koͤnnen, und daher fuͤr dle Dauer der Patente oder Privileglen von der Ein- 
fuhr in den Staat, welcher dieselben erthellt hat, noch ausgeschlossen bleiben muͤssen. 
Arelkel 8. 
Der im Arctkel 7. felstgesetzen Verkehrs= und Abgaben-Freiheit unbeschader, wird der 
Uebergang solcher Handels. Gegenstände, welche nach dem gemeinsamen Zolltarlse einer SEin- 
gangs- oder Ausgangs-Steuer an den Außengrenzen unterliegen, aus den Königlich Baieri- 
schen, Königlich Würtembergischen und Großtherzoglich Badischen Landen in die Köntglich 
Preußkschen, Könlglich Sächsischen, Kurfürstlich Hessischen und Großherzoglich Hessischen 
Lande, ingleschen in das Gebiet des Thürlngischen Vereines und umgekehrt, nur under In- 
nehaleung der gewöhnlicheu Land- und Heerstraßen und auf den schiffbaren Stroͤmen Statt 
fenden, und es werden an dem Binnengrenzen gemelnschafeliche Anmeldestellen eingerlchtet wer- 
den, bel welchen dle Waarenführer unter Vorzeigung ihrer Frachtbriese oder Transportzet= 
tel, dle aus dem elnen in das andere Geebset überzusöhrenden Gegenstände anzugeben haben. 
Auf den Verkehr mit roben Producoen in geringeren Ouamtitäten, so wie überalt auf 
ben klelneren Grenz= und Markrverkehr, und auf das Gepäck von Reisenden findet die vor- 
stehende Bestimmung keine Anwendung. Auch wird kelnerlel Waaren-Revision Statt fin- 
den, außer insowelt, als die Sicherung der Ausglelchungs= Abgaben (Arc. 7. b.) es erfor- 
dern könnte. 
Actcitkel 9. 
Hunsichelich der Einfuhr von Spielkarten behäle es bel den in den contrahirenden Ver- 
elnostaaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen feln Bewenden 
Artitel 10. 
In Betreff des Salzes tritt dle Großherzoglich Badische Regierung der zwischen den 
eontrahlrenden Werelns-Reglerungen getroffenen Werabredung in folgender Art bel: 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalg ausgeschleden zu 
werden pflegt, aus fremden, niche zum Werelne gehörigen Ländern in die Vereinsstaa- 
ten, ist verboten, insowelt dieselbe nscht für eigene Rechnung elner der verelnten Re- 
glerungen, und zum unmllerelbaren Verkaufe in #hren Salz= Memeern, Fakworelen oder 
Nlederlagen geschieht.
	        
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