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b) Die Durchsubr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Wer-
eine nicht gebörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der
Wereinestaaten, deren Gebiee bei der Durchfuhr berühre wird, und uncer den Vor-
siches Maaßcegeln State finden, welche von denselben für nöcbig erachtet werden.
#e) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, niche zum Wereine gehörige Staacen ist frel.
4) Was den Satzhandel innerbalb der Vereinsstaaken beerifft, so ist die Einsuhr des
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaube, wenn zwischen den Lan-
des.Reglerungen besondere Verträge beshalb bestehen.
e) Wenn eine Reglerung von einer anderen innerhalb des Gesammt. Vereins aus Staats-
oder Privat-Salinen Salg beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von
ffentlichen Behörden begleiret werden.
AWe#n ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem britcen
Vereinsstaake seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Sal) in sremde,
nicht zum Vereine gebörsge Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen
kein Hinderniß in den Weg gelege werden; jedoch werden, insofern dieses niche schon
durch seühere Verrräge bestimmr ist, durch vorbergängige Uebereinkunft der betheilig-
een Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheits-Maaß-
regeln zur Verhinderung der Elnschwärzung verabreder werden.
1) Wem zwischen den Salzpreißen des Großberzogthumes Baden und elnes an dasselbe
grenzenden Vereinsstaates eine solche Verschiedenheit bestände, daß daraus für den ei-
nen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr der Sal#z= Einschwärzung bervor-
gienge, so werden die hierbei bethe#sligten Regierungen sich über Maaßregeln vereinbo-
ren, welche diese Gefahr mäslichst beseltigen, ohne den seeien Verkehr mit anderen
Gegensländen zu belästigen.
Artskel 11.
In Bezus auf dlejenigen Erzeugnisse, bei welchen bunsichtlich der Bestenerung im In-
mern noch eine Werschledenbeie der Gesetgebung unter den einzelnen Vereinslanden Stau
sindet (Arc. 7. lit. b.), wird auch von der Großberzoglich Badischen Reglerung als wün-
schenswerth anerkannt, bierln ebensalls eine Uebereinstimmung der Gesegebung und der Be-
Keuerungssätze hergestelle zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf die Herbei-
sührung einer solchen Gleichmäßlgkese gerschtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel errelcht