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Taback,
Traubenmost und Wein;
B) im Großhet zogthume Baden von
Bler.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedacheen Abgoben nach folgenden
Grundsaͤtzen verfahren werden:
1) Die Ausgleichungs · Abgaben werden nach dem Ahbstande der gesetzlichen Steuer im
Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betressenden Steuer im Lande
der Herkunfe bemessen, uuh fallen baher im Werhälenisse gegen dlejenigen Vereins-
lande gänzlich weg, wo elne gleiche bohe oder eine böhere Steuer auf dasselbe Er-
zeugnlß gelegt ist.
2) Veränberungen, welche in ben Seeuern von inländlschen Erzeugnissen der bethelligren
Scaaten elnereten, haben zauch Veränderung in den Ausgleichungs-Abgaben, jedoch
sieto unter Anwendung des vorher (4) ausgestellten Geundsatzes zur Folge.
Wo auf den Grund elner solchen Veränderung elne Ausgleschungs-Abgabe zu er-
böben seyn würde, muh, falls dle Erßhöhung wirklich in Anspruch genommen wird,
elne Werhandlung darüber zwischen den betbelllgten Staaten, und elne vollständige
Nachweisung der Zulässigkeic nach den Bestlinmungen des gegenwaͤrtigen Vertrages
vorausgehen.
3) Die gegenwärilg in Preußen gesetzlich bestehenden Säbe der Steuern von inländi-
schem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Brannweln, so wie die gegen-
wär#ig in Balern bestebende Steuer von inländlschem geschrotelen Malze und Bier
(Malzausschlag) sollen jedenfalls den höchsten Saß desjenigen bilden, was in elnem
Verelnsstaace, welcher jene Steuern elngeführe hat, ader künftig etwa- elufuͤhren sollte,
an Auegleichungs -Abgaben von diesen Artikeln bei deren Elngange aus tinem Lande,