Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

EIIIII 
ELIIIIIIIIIIIIxIIIIII v 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
B) im Großhet zogthume Baden von 
Bler. 
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedacheen Abgoben nach folgenden 
Grundsaͤtzen verfahren werden: 
1) Die Ausgleichungs · Abgaben werden nach dem Ahbstande der gesetzlichen Steuer im 
Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betressenden Steuer im Lande 
der Herkunfe bemessen, uuh fallen baher im Werhälenisse gegen dlejenigen Vereins- 
lande gänzlich weg, wo elne gleiche bohe oder eine böhere Steuer auf dasselbe Er- 
zeugnlß gelegt ist. 
2) Veränberungen, welche in ben Seeuern von inländlschen Erzeugnissen der bethelligren 
Scaaten elnereten, haben zauch Veränderung in den Ausgleichungs-Abgaben, jedoch 
sieto unter Anwendung des vorher (4) ausgestellten Geundsatzes zur Folge. 
Wo auf den Grund elner solchen Veränderung elne Ausgleschungs-Abgabe zu er- 
böben seyn würde, muh, falls dle Erßhöhung wirklich in Anspruch genommen wird, 
elne Werhandlung darüber zwischen den betbelllgten Staaten, und elne vollständige 
Nachweisung der Zulässigkeic nach den Bestlinmungen des gegenwaͤrtigen Vertrages 
vorausgehen. 
3) Die gegenwärilg in Preußen gesetzlich bestehenden Säbe der Steuern von inländi- 
schem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Brannweln, so wie die gegen- 
wär#ig in Balern bestebende Steuer von inländlschem geschrotelen Malze und Bier 
(Malzausschlag) sollen jedenfalls den höchsten Saß desjenigen bilden, was in elnem 
Verelnsstaace, welcher jene Steuern elngeführe hat, ader künftig etwa- elufuͤhren sollte, 
an Auegleichungs -Abgaben von diesen Artikeln bei deren Elngange aus tinem Lande,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.