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in welchem keine Steuet auf dieselben Erzeusm#ss gelegk ist, erhutn werden darf,
wem oauch die betreffende Steuer des Staakes, wischer die Ausslelchungs-Abgabe
bezieht, blesen Höchsten Saß überstelgen sollee.
4) Nückvergütungen der Uländlschen Staatssteuern sollen bei der Uebersuhr der besteuer-
ten Gegenstände in ein andeces Verelnsland niche gewährt werden, In sofern niche we-
gen besonderer örtlicher Verhälenssse die bethelligten Nachbarstaacen sich wegen Aus-
nahmen von dlesem Grundsatze vereinigt baben.
5) Auf andere Exzeugnisse als Bier und Malz, Branneweln, Tabacksblätter, Trauben=
most und Wein soll unker kelnen Umskänden eine Ausglelchungs-Abgabe gelegt werden.
6) In allen Staaken, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine Au"glel-
chungs-Abgabe erhoben wird, soll von dlesen Erzeugnissen in kelnem Falle eine wei-
tere Abgabe weder für Rechnung des Seaakes noch für Rechnung der Communen
belbehalten oder eingeführe werden.
7) Der Aueglelchungs-Abgabe sind solche Gegenstände niche unkerworfen, von welchen
auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Welse dargerßan ist, doß sie als auslän-
bisches Ein= und Durchgangegur die zollameliche Behandlung bel einer Erbebungs-
Behörde des Wereins berelts bestanden baben, oder derselben noch unterllegen, und
eben so wenig diejenigen im Umfange des Wereins erzeugeen Gegenstände, wesche
nur durch einen Wereinsstaat transitiren, um eneweder in einen andern Pereinsstaat
oder nach dem Auslande geführt zu werden.
8) Die Ausgleichungs-Abgabe komme den Kafsen desjensgen Staates zu Gute, wohin
die Wersendung erfolgt. In sofern sie nicht schon im Lande der Wersendung für
Rechnung des abgabeberechilgten Staates erhoben worden, witd dle Erbebung lm Ge-
biete des letzteren erfolgen.
9) Es sollen in jedem der contrahlrenden Scaaten solche Einrichkungen getroffen werben,
vermöge welcher die Ausgleschungs-Abgabe in dem Wereinslande, aus welchem die
Wersendung erfolge, am Orte der Wersendung oder bei der gelegensten Zoll= oder
Sceuerbehbrde entrchter, oder ihre Enerschtung durch Anmeldung sicher gestelle wer-
den kann.
10) So longr, bie diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunfe fellgesett seyn wer-
den, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungs-Agabe unter-
liegen, in der Art beschränke, daß dieselben, ohne Uncerschled det transportirten
Quanticzten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Seaates nur auf ben im Art.