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Arteikel 14.
Die contrahirenden Regiecungen wollen dahin wirken, daß in lhren Landen ein gleiches
Münz= Maaß- und Gewichtesstem in Anwendung komme, und bierüber fosert besondere
Unterhandlungen einleiten lassen.
Das Großberzogihum Baden erite der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehenden
Uebereinkunft bei, wonach der Großberzoglich Hessische Cenmer, welcher dem Großherzeglich
Badischen und dem halben rheinbaierischen Cenner (50 Kilesramme) gleich kommt, als
Einheit für das gemeinschaftliche Zellgewiche angenommen worden ist. Es wird allse im
Großher zogthume Baden die Derlaratton, Abwägung und Verzollung der nach dem Ge-
wichte zollbaren Gegenstände ausschließlich nach diesem dort schon gesetzlichen Gewichte ge-
scheben. Die Declararion, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verjellenden
Oegenstände wird daselbst im landesgesehlichen Maaße so lange ersolgen, bis man über ein
gemeinschastliches Maaß ebenfalls übereingekommen seyn wird. Die Großherzoglich Badi-
sche Regierung wird zur Erleichterung der Versendung von Waaren und zur schnelleren
Abserkigung dieser Versendungen an den Zollstärten, die Reductionen der Maaße und Ge-
wichte, welche in den Tarisen der anderen contrahicenden Seaaren angenommen sind, zum
Gebrauche sewohl der Großherzoglich Badischen Zollämter, als des handelrreibenden Poblie
cums amolich bekannme machen lassen.
So lange bis die contrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches Munzlhstem über-
eingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zoll-Abgaben, wie in den anderen Wer-
einsstaaten, so auch im Großberzogthume Baden nach dem Münzfuße gescheben, nach wel-
chem die Emtrichtung der übrigen Landesabgaben daselbst State sinden.
Es sollen aber schon jeht die Gold= und Silbermünzen der simmrlichen contrahtrenden
Seaoten — mit Ausnahme der Scheidemönze — bei allen Hebeslellen des Gesamme-Wer-
eins., und von allen Zohlungspfiichrigen ohne Unterschied, angenemmen, und zu diesem Be-
buse die Volvotions, Tabellen, über welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereies die
erforderliche Einigung Statt gesunden hat, im Grohbersogebume Baden, wie umgekehrt die
biernach zu berechnende Valvation der Großherzoglich Badischen Münzen in den anderen
Vereinsskaaten, sssenelich bekannt gemacht werden.
Arelkel 15.
Die Wasserzölle, oder auch Wegegeld= Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjevigen,
welche das Schiffegesäß creffen (Recognielons-Gebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen