Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

40 
Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wlener Congresses oder besondere Staats · Ver- 
traͤge Anwendung finden, ferner gegenseltig nach jenen Bestimmungen zu enerschten, in sofern 
bierüber nichts Besonderes verabredet wird. 
In lehterer Hinsiche wollen, was insbesondere den Rhein und dessen Nebenflüsse berrifft. 
die bei der Schisffahrt dieser Flüsse bethelligten Verelnsstaaten unverzüglich in Unterhand- 
lung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein= Aus= und 
Durchfuhr der Erzeugnisse der fömmellchen Verelnslande auf den genannten Flüssen in den 
Schlsssabrts-Abgaben, mit stetem Vorbehalte der Recognstlons= Geböhren, wo nicht gang be- 
freiet, doch möglichst erleicheere wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaak dem Schisffabrts- Betriebe seiner Unter- 
ehanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchee, sollen in glelchem Macße 
auch der Schiffsahrt der Untertbanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreß- Acte noch andere 
Seaats-Verträge Anwendung finden, werden die Wassergölle nach den privativen Anordnun- 
gen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unter- 
thanen der comrahirenden Staaten und deren Waaren und Schlffsgesäße überall gleich be- 
bandelt werden. 
  
Arrikel 16. 
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins in Wollzug ge- 
sect wird, sollen im Großherzogehume Baden, wie bereits in den übrigen zum Zollvereine 
gehörigen Gebieten gescheben ist, alle erwo noch bestehenden Stapel- und Umschlagsrechte 
aufbören, und Riemand foll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden 
können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden 
Schifffobres-Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Areste! 17. 
Kanal= Schseußen= Brücken. Fähr. Hafen. Waage= Krahnen- und Rleberlage- 
Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehres bestimmr sind, 
sollen nur bei Benutung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben und in der Regel nicht, 
keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs= und Uncerhaltungs-Kosten 
binaus, erböhet, auch überoll von den Unterehanen der anderen comtrohleenden Staaten auf 
völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthauen, ingleichen ohne Rücksicht auf die 
Bestimmung der Wgaren erhoben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.