Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Findet der Gebrauch einer Waage-Eilnrichtunz nur zum Behufe der Zollvermittelung 
oder · uͤberhanpt einer zollamtlichen Controlle Statt, so tritt elne Gebuͤhren· Erhebung nicht ein. 
Artetkel 18. 
Die Großterzoglich Badische Reglerung wird auch tbrerseits gemeinschafeilch mit den 
contrahirenden Wereinsstaaten dahin wirken, datz durch Annahme gleschfrmiger Grundsätze 
die Gewerbsamkeit befördert, und der Besugniß der Uncerthanen des einen Sraates, in dem 
anderen Arbele und Erwerb zu suchen, möglichst seeler Sptlelraum gegeben werde. 
Von den Unterchanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Geblete 
eines anderen derselben Handel und Gewerbe kreiben, oder Arbelt suchen, soll von dem Zeit- 
puncte an, wo der gegenwäriige Vertrag in Krast ereten wird, keine Abgabe enrrichtet wer- 
den, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhälmisse stebenden elgenen Unter- 
tbanen uncerworfen sind. 
Degleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtrelbende, welche blos für das von ihnen 
becriebene Geschäst Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster derselben bel sich fähren, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu 
dlesem Gewerbsbetriebe in dem Werelnsstaate, in welchem sie ihren Wohnst6 haben, durch 
Enerichcung der geseblichen Abgaben erworben Hpaben, oder im Dienste folcher inländischen 
Gewerbtreibenden oder Koufsleure steben, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hier- 
für zu enerlchten verpflichrec seyn. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absaße eigener Erzeugnisse oder Fabrikace in jedem Wereinsstaate die Unterthanen der 
übrigen contrahlcenden Staaten ebenso, wie die elgenen Uncerthanen, behandelr werden. 
Artikel 19. 
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Großherzoglich Badischen Uncertba- 
nen, wie dem der übrigen Wereinsstacten, gegen vallig gleiche Abgaben, wie solche von 
den Königlich Preuhischen Uncertbanen enerlchtet werden, offen steben; auch sollen die in 
sremden See= und anderen Handelspläten angestelleen Consuln eines oder der andern contra- 
blrenden S#caaten veranlaße werden, der Uncerthanen der übrigen concrehlrenden Staacen 
sich in vorkommenden Jällen möglichst mie Rath und That anzunehmen.
	        
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