Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Artilitel 20. 
Seine Koͤnlgliche Hoheit, der Großherzog von Babden treten hierdurch dem zwischen 
den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zoll= Systemes gegen den 
Schleichhandek, und lhrer inneren Verbrauchs- Abgaben gegen Defrandationen unker dem 11. 
May 1833 abgeschlollenen Zoll-Cartel für die Dauer des gegenwörtigen Vercragen bei, 
und werden die betrefsenden Areikel desselben glelchzeltig mir leßterem kin Ihren Landen 
publlciren lassen. Niche minder werden auch von Seilen der übrigen Vereinsglieder die 
ersorderlichen Anordnungen gekrosfen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den 
Bestimmungen dleses Zoll= Carcels überall Anwendung gegeben werde. 
Arelkel 21. 
Die ols Folge des gegenwärligen Vertrages eincrebende Gemelnschaft der Elnnahme der 
conkrahirenden Staaten begleht sich ouf den Ertrag der Elngange- Ausgangs= undl Durch- 
gaugs · Abgaben in den Koͤniglich Preußischen Staaten, den Koͤnigreichen Baiern, Sachsen 
und Wuͤrtemberg, dem Großher jogthume Baden, dem Kurfuͤrstenthume und dem Grohher= 
zog: hume Hessen und dem Thöringischen Zoll- und Handels-Wereine, mie Einschluß der dem 
Zollsbsteme der comtrahirenden Staaten bisber schon beigetrecenen Länber. 
Von der Gemeinschafe sind ausgeschlossen und blalben, sofern nicht Separatverträge 
zwischen einzelnen Verelnsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privaliven Genusse der be- 
tressenden Staats-Regierungen vorbshalten: 
4) Die Sieuern, welche im Innern elnes jeden Staates von inländischen Erzeugnissen 
erhoben werden, einschlleßllich der im Art. 41. vorbehaltenen Aueglelchungs-Abgaben; 
2) Die Wasserzölle, 
3) Chaussee-Abgaben= Pflaster-Damm= Brücken- Föhr Kanal= Schleußen= Hasen- 
gelder, wie Waage= und Nlederlage-Gebühren oder glelchactige Erhebungen, wie sie 
auch sonst genannt werden; 
4) Die Zollstrofen und Confiscote, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denuncianten, 
jeder Staals-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Arelkel 22. 
Dee Ertrag der in dle Gemeinschoft follenden Abgoben wird nach Abzug 
4) der Kosten, wovon welter unten im Art. 30. die Rede ist;
	        
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