Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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2) der Rückerstatrungen für unrichtige Erhebungen; 
3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschafelicher Verabredungen ersolgten Steuer- 
Verguͤtungen und Ecmaͤßigungen, 
wischen den Verelnsgliedern nach dem Verhaͤlmisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem 
Gesammovereine sich beßinden, vertbelle. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vererag mie einem oder dem anderen 
der contrahirenden Scaaten, unker Werabredung einer von diesem jährlich sür ihre Aubeile 
an den gemeinschafelichen Zollvenben zu leistenden Zablung, dem Zollverbande beigetrecen 
sind, oder noch beitceten werden, wird in die Bevölkerung desjenigen Seaates eingerechnet, 
wescher diese Zahlung keistec. 
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre 
ausgemictelt, und die Nachweising berselben von den oben gedachten Vereinsgliedern einan- 
der gegenseitig mitgerheilt werden. 
Artikel 23. 
Vergünstigungen süc Gewerberelbende hinsichelich der Steuer-Enrrichtung, welche niche 
in der Zollgesetgebung selbst begründet sind, fallen der Staakskasse derjenlgen Regierung, 
welche sie bewillige bat, zur Last; die Maaßgaben, uncer welchen solche Vergünstigungen zu 
bewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehalten. 
Artikel 24. 
Dem auf Fäörderung feeier und narürlicher Bewegung des allgemelnen Verkehrs ge- 
richtetesen Zwecke des Zollvereins gemäh, sollen besondere Zell-Begünstigungen einzelner 
Mesiplähe, namenrlich Rabart Privilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch 
bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nah · 
rungsverhältnisse bisher begünstigrer Meholätze, ols der bisherigen Handelsbeziehungen mie 
dem Auslande, hunlichst beschränke und ihrer baldigen gänzlichen Aushebung entgegengesührt, 
neue aber ohne allerseirige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Areskel 25. 
VWon der tarifmäßigen Abgaben-Encrichtung bleiben die Gegenstände, wesche sür die 
Hoshaleung der bohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder füc die bei thren Häfen 
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