Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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accredirten Borschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. elngehen, nicht ausgenommen, 
und wenn dafür Rückvergücungen State haben, so werden solche der Gemeinschaft usche in 
NRechnung gebracht. 
Ebenso wenig anrechnungssählg sind Eneschädigungen, welche in elnem oder dem ande- 
ren Staae den vormals unmltelbaren Reichsständen, oder an Communen oder an elnzelne 
Prkvatberechtigte für elngezogene Zollrechte oder für ausgehobene Befrelungen gejahle werden 
muͤssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staale unbenommen, einjelne Gegenstände auf Frei- 
pälse ohne Abgaben= Entrichtung ein., aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegen- 
stände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und In Freiregistern, mie denen es wie mit den 
übrigen Zollregistern zu balten ist, nocirz, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewe- 
sen wären, kommen bei der demnächstigen Revenien-Ausgleichung demsenigen Theile, von 
welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Arelkel 26. 
Das Begnadigungs= und Serasperwandlungsreche blelbe jeden der conkrahirenden Staa- 
een in selnem Geblete vorbehalteen. Auf Werlangen werden perlodische Uebersichten der er- 
solgten Sccaf. Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 27. 
Dle Benennung der Beamcen und Diener bel den Lokal- und Bezirksstellen für die 
ollerhebung und Aufsicht, welche nach der Hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nah 
gleichsörmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und lustrulrt werden sollen, blelbe der Groß- 
berzoglich Badischen Regierung, wie sämmelichen Gliedern bes Gesammt-Vereines, innerhalb 
thres Gebietes überlassen. 
Artikel 29. 
cht minder wird auch im Großßerzogehume Baden dle Lelcung des Dieenstes der Lo- 
kal- und Bezkrks-Zollbehsrden, so wie dle Vollziehung der gemelnschafellchen Zollgeseße über- 
baupc, einer Zoll-Dirertion übertragen, welche dem einschlägigen Mlnisterlum untergeordnet 
(K. Die Bildung dieser Direccion und die Elurlchtung ihres Geschäfesganges bleibe der 
Großbeczoglichen Regierung überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wlrd, insoweste er 
nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesete bestimme ##, 
durch eine gemeinschafellch zu verabredende Instructlon bezeichnet werden.
	        
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