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Arelkel 29.
Die von den Zollerhebunge-Behörden nach Ablauf elnes jeden Viertelsahres aufzustel-
lenden Quartals-Exrrakee, und die nach dem Jabres-und Bücherschlusse aufFzustellenden Fi-
nal-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Wierteljahres und während des Rechnungssahres
fälllg gewordenen Zolslelmmahmen werden von der Großherzeglich Badfschen, eben so wie von
den betreffenden Zoll-Directionen der comrrahlrenden Vereinsstaaren, nach vorangegangener
Hrüfung, in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese sodann an das in Berlin be-
stehende Central, Bbreau eingesender, zu welchem Baden, wie jedes Glied des Gesammt-
Verelns, elnen Beamten zu ernennen dle Besugniß bar.
Dleses Büreau fertige auf den Grund jener Vorkogen die provisorischen Abrechnungen
zwlschen den verelnlgten Staalen von drei zu drel Monaken,, sender dieselben den Cenrral=
Finanzstellen der letzteren, und bereltet dle desinitive Jahres-Abrechnung vor.
Wenn aus den Quartals-Abrechnungen hervorgeht, dah dle wirkliche Elnnahme elnes
Vereinsgliedes um mehr als einen Monats-Betrag gegen den lhm verhlmißmähig an der
Gesammt--Einnahme zu#ändigen Revenüen-Antheil zurückgeblieben ist, so muh alsbald das
Erforderliche zur Ausglelchung dleses Aussalles durch Herauszahlung von Selten des oder
derjenlgen Staaten, bel denen eine Mebr-Einnahme S-ta## gefunden Hat, elngeleitet werden.
Artitke! 30.
In Absiche der Erbebungs= und Verwaleungs-Kosten sollen, auch im Verb#lmig des
Großberzogehums Baden zu den contrahlcenden Vereinsstaaten, solgende Grundsätze in An-
wendung kommen:
1) Man wird kelne Gemeinschaft dabei einereten lossen, vielmehr übernimmt jede Regle-
rung alle in ihrem Geblece vorkommenden Erhebungs= und Verwaliungs-Kosten, es
mäögen diese durch dle Einrichcrung und Unterhaltung der Haupc= und Neben-Zoll, Aem-
ker, der inneren Steuer-Acmcer, Hall-Aemter und Packhsse, und der Zolldirectionen
oder durch den Unterhaft des dabei angestellren Personals und durch die dem letteren
zu bewilligenden Penstonen, oder endlich irgend einem anderr#t Bedürfnisse der Zollver-
waltung enrstehen.
2) Hüscch#lich desjenigen Theiles des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Auskand
gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zollerhe-
bungs- und Aufsiches= oder Coneroll-Behörden und Zollschutzwachen, erforderlich i#t,
wird. man sich über Pauschsummen verelnigen, welche jeder der conwrohirenden Staa##n