46
von der jaͤhrlich anfkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Ein-
nahnie an Zollgefaͤllen in Abzug bringen kann.
3) Bel oieser Ausmiteelung des Bedarss soll da, wo die Perception privativer Abgaben
mit der Zell-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürsnissen der
Zollberamtn nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhälmisse
ihrer Geschäfte sür den Jolldienst zu.ihren Amtsgeschäften überhaupt eneloricht.
4) Man wird sich mic der Großherzoglich Badischen Regierung über allgemeine Normen
vereinigen, um die Befsoldungs-Verhältnisse der Beamien bei den Zollerhebungs-- und
Aussichrs-Behörden, ingleichen bei den Zolldirectionen, auch in Bejiehung auf das
Großberjogehum Baden in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.
Artlkel 31.
Die contrahirenden Theile gestehen sich gegenseltig das Reche zu, den Haupt-Zoll-Aem-
tern auf den Grenjen anderer Vereinslkaaten Controleure beizuordnen, welche von allen Ge-
schäften derselben und der Reben-Aemter in Beziehung auf das Absecrigungs= Verfahren und
die Grenjbewachung Kennmiß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesehlichen Verfahrens,
ingleichen auf die Abstellung ctwalger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Ver-
sügung zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen
Anheil dieselben an den laufenden Geschäfren zu nehmen paben.
Artike!l 32.
Der Großberzoglich Badischen Reglerung stebe das Recht zue, on die Zolldicectionen
der anderen Vereinsglieder, wie umgekehre den letzteren an die Großherzoglich Badische
Zoll-Direction, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Wer-
waltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärllgen Vertrag eingegangene Ge-
meinschaft bezieben, vollständige Kennmist zu verschaffen. Das Geschäftsverhältniß dieser
Beamtten wird, übereinstimmend mit demjenigen, wesches für die Abgeordneten bel den Zoll-
Oirectionen der anderen Vereinsglieder berelts bellehr, durch eine besondere Instruction n-
ber bestimme werden, als deren Grundlage die unbeschränkle Offenheit von Selten der Ver-
waltung, bei welcher die Abgeordneken funglren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeln-
schaftlichen Zollverwaltung, und die Erlelchterung jedes Mittels, durch welches sie sich die