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Informatlon hieruͤber verschaffen koͤnnen, anzusehen ist, waͤhrend anderer Seits ihre Sorg-
falt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstaͤnde und Meinungs-
verschiedenheiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhaͤltnisse verbuͤndeter Staa ·
ten entsprechende, Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der saͤmmtlichen Vereinsstaaten wer ·
den sich gegenseitig auf Verlangen jede gewuͤnschte Auskunst uͤber die gemeinschaftlichen Zoll-
Augelegenheiten mittheilen, und in sofern zu diesem Behuse die zeitweise oder dauernde b·
ordnung elnes höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung
beglaubigten Bevollmächtigeen beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ansgesprochenen
Geundsatze alle Gelegenpeir zur vollständigen Kemunitznahme von den Verhätltnissen der ge-
meinschastlichen Zollverwaltung bereicwillig zu gewähren.
Artike! 33.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berakhung ein
Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Seart, zu welchem ein jedes der
letzeren einen Bevollmächitgren abzmordnen besugr ist. Für die formelle Leitung der Ver-
bhandlungen wird ven den Censerenz. Bevellmächtigten aus ibrer Mitte ein Vorsitzender ge-
wählk, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bevellmächtigten zustehr.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mie Rücksicht auf die
Natur der Gegenstände, deren Verbandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, ver-
abredet worden, wo lettere ersolgen soll.
Areike ! 31.
Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigen gehört:
2) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die
Ausführung des Grund-Vertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zollgesetzes,
der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstäate wahrgenommen,
und die nicht bereits im Lause des Johres in Folge der darüber zwischen den Minl-
sterien und obersten Verwaltungsstellen gesührten Corresponben) erledigt werden sind;
1) dle definteive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche Ein-
nahme, auf dem Grunde der von den obersten Zollbebörden ausgestellten, durch das