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Areikel 38.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaken den Wunsch zu erkennen geben sol(en, in
den durch gegenwärtigen Vertrag erricheeten Zoll-Vereln ausgenommen zu werden, erklären
sich dle hohen Comtrahenken berelt, diesem Wunsche, soweit er unter gebörlger Berücksschti-
gung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzu-
schließende Verträge Folge zu geben.
Arelkek 390.
Auch werben sie sich bemühen, durch Handelsverträge mie anderen Seaaken dem Wer-
kehr ihrer Angehö#eigen jede mösliche Erleich#erung und Erwellerung zu verschaffen.
Areiskel 40.
Alles, was sich auf die Derall-Ausfübrung der Iin dem gegenwärtigen WVercrage und.
dessen Bellagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschafeliche Commissarlen
vorbereltet werden.
Artitel 441.
Die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages wird vorlaͤufig bls zum 1. Januar 1842
festgeseßt. Wird derselbe waͤhrend dieser Zelt und spaͤtestens zwel Jahre vor Ablauf der
Feist niche gekünd'gt, se soll er auf 12 Jahre und sofore von 12 zu 12 Jahren als ver-
längerr angesehen werden.
Lehtere Verabredung wird jeboch mr für den Fall gerroffen, daß nicht in der Zwi-
schenzelt #mmeliche deuesche Bundesstaaten über gemeinschaftliche Maaßregeln äbereinkommen,
welchr den mit der Absiche des Art. 19. der deutschen Bundesacte In Uebereinstimmung ste-
benden Zweck des gegenwärtigen Zollverelns vollständig ersüllen.
Auch sollen im Falle etwalger gemelnsamer Maaßregeln öber den frelen Verkehr mit
Lebensmitteln in sämmillchen deueschen Bundesstaacen dle berreffenden Bestimmungen des nach
gegenwärtigem Verrage bestehenden Verelnskarlfs demgemäß modssicirt werden.